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Beförderungen und Funktionen

Zur unverbindlichen Berechnung des eigenen fiktiven Beförderungsdatums finden Sie im Mitgliederbereich unsere Beförderungsrechner nach A14 und nach A15 zum Download. Weiter unten auf dieser Seite finden Sie auch den Funktionenkatalog und das Merkblatt zum Funktionenkatalog mit weiteren Informationen, auch zur Berechnung des Kohortendatums nach A15 je nach Funktionswertigkeit. 

Beförderungen hängen zunächst von freien Haushaltsstellen ab – danach kommt die erbrachte Leistung zum Tragen. Zur Lösung des Problems, einigermaßen gerechte Beförderungswartezeiten zu ermitteln, werden Beförderungsrichtlinien erstellt, die den Vorgaben des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) und des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) Rechnung tragen müssen. Die Richtlinien enthalten die Kriterien:

  • absolvierte Dienstzeit nach dem Leistungslaufbahngesetz,
  • Ergebnis der letzten Beurteilung und
  • Wertigkeit der Funktion (nur bei A15)

Nach diesen Richtlinien errechnet sich ein sogenanntes Kohortendatum (auch „fiktives Beförderungsdatum“ genannt) zur Festlegung der Reihenfolge der zu Befördernden (eine Parallele zur Bewertungszahl bei Bausparverträgen ist erkennbar). Befördert wird immer dann, wenn genügend freie und besetzbare Stellen der entsprechenden Besoldungsgruppe vorhanden sind. Das tatsächliche Beförderungsdatum kann somit früher oder später als das Kohortendatum liegen.

Grundsätzlich gibt es an den staatlichen Gymnasien in Bayern zwei wesentlich verschiedene Arten von Beförderungen:


Beförderungen nach A 14 bzw. bei Ausübung einer im Funktionenkatalog explizit ausgewiesenen Funktionsstelle wie Fachbetreuer, Stufenbetreuer usw. nach A 15

Da es hier viel mehr Bewerber als freie Beförderungsstellen gibt, muss eine Reihenfolge der zur Beförderung Anstehenden festgesetzt werden. Dies erfolgt mithilfe einer Formel, in der eine Mindestwartezeit, das Ergebnis der letzten Beurteilung und bei der Beförderung zum Studiendirektor die Wertigkeit der ausgeübten Funktion sowie der Zeitraum der Funktionsausübung berücksichtigt werden. Die sich damit ergebende fiktive Beförderungswartezeit führt zu einem Kohortendatum, auch fiktives Beförderungsdatum genannt (i.d.R. jeweils gerechnet ab Verbeamtung auf Lebenszeit bzw. ab Beförderung nach A14). Befördert wird immer dann, wenn genügend freie und besetzbare Stellen der entsprechenden Besoldungsgruppe für die nächste volle Kohorte vorhanden sind. Das tatsächliche Beförderungsdatum kann somit früher oder später als das Kohortendatum liegen. Durch die Wiederbesetzungssperre von derzeit drei Monaten erfolgen Beförderungen in der Regel zu den allgemeinen Beförderungsterminen im Juni und November. 

 

Beförderungen auf im Staatshaushalt explizit ausgewiesene Funktionsstellen wie z.B. Schulleiter/in und Stellvertreter/in

Hier erfolgen die Beförderungen grundsätzlich mit der Übertragung des Amtes, wegen der Wiederbesetzungssperre von derzeit 3 Monaten aber mit entsprechender Verzögerung.

Zusätzlich ist das Leistungslaufbahngesetz (LlbG) zu beachten. Gemäß Art. 17 Leistungslaufbahngesetz muss nach einer erfolgten Beförderung eine Mindestwartezeit von drei Jahren eingehalten werden, bevor eine erneute Beförderung erfolgen kann. Eine Verkürzung dieser drei Jahre auf (mindestens) ein Jahr ist in besonderen Fällen möglich. 

 
Bei Stellvertretern hängt die Wartezeit von A14 nach A15 auch noch vom Wert der Beurteilung zum Zeitpunkt der Ernennung zur ständigen Stellvertretung ab: 4 Jahre bei BG und besser, 5 Jahre bei UB. Die ruhegehaltsfähige Stellvertreterzulage gibt es frühestens 3 Jahre nach der Beförderung nach A15.

Wenn die Beförderung nach A15 oder A15 Z mit der Bestellung zum Schulleiter/zur Schulleiterin zusammentrifft, kann die Ernennung nach A16 erst 36 Monate später erfolgen, in jedem Fall aber nach einer Erprobungszeit auf dem höher bewerteten Dienstposten von mindestens 3 Monaten. Wer also zum Zeitpunkt der Bestellung bereits 3 Jahre in A15 oder A15+Z war, kann sofort nach Ablauf der 3 Monate Erprobungszeit (zuzüglich eventueller zusätzlicher Zeiten von Stellensperrungen z.B. wegen der Altersteilzeit) mit der Beförderung nach A16 rechnen.

Funktionenkatalog August 2024

Den Funktionenkatalog August 2024 und das Merkblatt zu den Funktionsübertragungen finden Sie im KMS-Archiv.  


 

Erfolg des HPR: Änderungen im Funktionenkatalog

Am Funktionenkatalog für die Gymnasien und dem dazugehörigen Merkblatt wurden einige erfreuliche Veränderungen vorgenommen:

Auf Initiative des HPR – Gruppe der Lehrer an Gymnasien – wird als inhaltliche Änderung die Möglichkeit der um ein halbes Jahr vorgezogenen Ausschreibung der Funktionen "Oberstufenkoordinator/in" und "Systembetreuer/in" möglich gemacht. Das bedeutet, dass ein Nachfolger schon sicher weiß, ob er die Funktion erhalten wird und damit eine sinnvolle Einarbeitung möglich wird. Bisher war es so, dass die Vergabeentscheidung immer erst kurz vor der bevorstehenden Vakanz, manchmal erst danach, stattfand. In der Zwischenzeit musste eine Einarbeitung "auf Verdacht" stattfinden, die Funktion war nicht gesichert. Der HPR hat bezüglich dieser beiden zentralen Funktionen damit die Möglichkeit geschaffen, dass keine abrupten Personalwechsel stattfinden müssen, durch die die Erfüllung zentraler Aufgaben in der Schule gefährdet werden könnten. Eine Verpflichtung zur vorzeitigen Ausschreibung und Weiterleitung an das KM besteht gleichwohl nicht.

Damit ist nach der Einführung einer neuen Funktion „Koordination der Ganztagsschulangebote an der MB - Dienststelle“ (Funktionsnummer 0270) im Herbst 2015 und der Funktion "Koordination Berufliche Orientierung" (Funktionsnummer 8038) zum Schuljahr 2018/19 eine weitere wichtige Verbesserung für die Kolleginnen und Kollegen in Kraft getreten. 

Weitere Informationen zum Thema Beförderung finden bpv-Mitglieder im Mitgliederbereich

Aktuelle Statistiken zu Beförderungen

Beförderungen staatlicher Gymnasiallehrkräfte

Mehr Infos sowie eine Einschätzung zu den Beförderungen von November 2024 finden Sie im HPR-Bericht

 

 

 

 

Wartezeit (in Monaten) gegenüber dem fiktiven Datum für die Beförderung von A13 nach A14

Mehr Infos sowie eine Einschätzung zu den Beförderungen von November 2024 finden Sie im HPR-Bericht

Beförderungen staatlicher Gymnasiallehrkräfte

Aufgrund der Wiederbesetzungssperre von drei Monaten stehen die im Februar frei gewordenen Stellen zur Neubesetzung im Juni zur Verfügung.   Es gibt zum 01.06.2024 insgesamt 147 Beförderungen nach A14 und 69 nach A15 sowie zwei Höhergruppierungen nach E14. Die Zahlen bewegen sich aufgrund von zu wenig freien Beförderungsstellen unter dem Durchschnitt der Vorjahre.

Beförderungswartezeit gegenüber fiktivem Datum

Lehrkräfte können aufsteigend bis zu einem bestimmten Kohortendatum (fiktives Beförderungsdatum) befördert werden, bis die freien Stellen vergeben sind. Das Kohortendatum gibt also nicht den Beförderungstermin an. Es hat eher die Bedeutung einer Platzziffer, die jeder Lehrkraft zugewiesen wird und hängt wesentlich von der letzten periodischen Beurteilung ab. In die Berechnung des Kohortendatums für die Beförderung nach A14 geht zudem das Datum der Lebenszeitverbeamtung ein. Für die Beförderung nach A15 zählen stattdessen das Datum der Beförderung nach A14 sowie Übertragungszeitpunkt und Wertigkeit der übertragenen Funktion. Mitgliedern des bpv steht im Mitgliederbereich ein Beförderungsrechner zur Verfügung, mit dem das individuelle fiktive Beförderungsdatum berechnet werden kann. 

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