Beförderungen und Funktionen

Beförderungen hängen zunächst von freien Haushaltsstellen ab – danach kommt die erbrachte Leistung zum Tragen. Zur Lösung des Problems, einigermaßen gerechte Beförderungswartezeiten zu ermitteln, werden Beförderungsrichtlinien erstellt, die den Vorgaben des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) und des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) Rechnung tragen müssen. Die Richtlinien enthalten die Kriterien:

  • Wertigkeit der Funktion (nur bei A 15),
  • Ergebnis der letzten Beurteilung und
  • absolvierte Dienstzeit nach dem Leistungslaufbahngesetz.

Nach diesen Richtlinien errechnet sich ein sogenanntes Kohortendatum (auch „fiktives Beförderungsdatum“ genannt) zur Festlegung der Reihenfolge der zu Befördernden (Eine Parallele zur Bewertungszahl bei Bausparverträgen ist erkennbar). Befördert wird immer dann, wenn genügend freie und besetzbare Stellen der entsprechenden Besoldungsgruppe vorhanden sind. Das tatsächliche Beförderungsdatum kann somit früher oder später als das Kohortendatum liegen.

Grundsätzlich gibt es an den staatlichen Gymnasien in Bayern zwei wesentlich verschiedene Arten von Beförderungen:


Beförderungen nach A 14 bzw. nach A 15 bei Ausübung einer im Funktionenkatalog explizit ausgewiesenen Funktionsstelle wie Fachbetreuer, Stufenbetreuer, usw.

Da es hier viel mehr Bewerber als freie Beförderungsstellen gibt, muss eine Reihenfolge der zur Beförderung Anstehenden festgesetzt werden. Dies erfolgt mithilfe einer Formel, in der eine Mindestwartezeit, das Ergebnis der letzten Beurteilung und bei der Beförderung zum Studiendirektor die Wertigkeit der ausgeübten Funktion sowie der Zeitraum der Funktionsausübung berücksichtigt werden. Die sich damit ergebende fiktive Beförderungswartezeit führt zu einem Kohortendatum, auch fiktives Beförderungsdatum genannt (i.d.R. jeweils gerechnet ab Verbeamtung auf Lebenszeit bzw. ab Beförderung nach A14). Befördert wird immer dann, wenn genügend freie und besetzbare Stellen der entsprechenden Besoldungsgruppe vorhanden sind. Das tatsächliche Beförderungsdatum kann somit früher oder später als das Kohortendatum liegen.

 

Beförderungen auf im Staatshaushalt explizit ausgewiesene Funktionsstellen wie z.B. Schulleiter/in und Stellvertreter/in

Hier erfolgen die Beförderungen grundsätzlich mit der Übertragung des Amtes, wegen der Wiederbesetzungssperre von derzeit 3 Monaten aber mit entsprechender Verzögerung.

Zusätzlich ist das Leistungslaufbahngesetz (LlbG) zu beachten. Gemäß Art. 17 Leistungslaufbahngesetz muss nach einer erfolgten Beförderung eine Mindestwartezeit von einem Jahr eingehalten werden, bevor eine erneute Beförderung erfolgen kann. Die normale Wartezeit bei Beförderungen beträgt drei Jahre.

Bei Stellvertretern hängt die Wartezeit von A 14 nach A 15 auch noch vom Wert der Beurteilung zum Zeitpunkt der Ernennung zur ständigen Stellvertretung ab: 4 Jahre bei BG und besser, 5 Jahre bei UB. Die ruhegehaltsfähige Stellvertreterzulage gibt es frühestens drei Jahre nach der Beförderung nach A 15.

Wenn die Beförderung nach A15 oder A15 Z mit der Bestellung zum Schulleiter/zur Schulleiterin zusammentrifft, kann die Ernennung nach A16 erst 12 Monate später erfolgen. Hinzu kommt laut Art. 17 LlbG eine Erprobungszeit auf einem höher bewerteten Dienstposten von mindestens drei Monaten. Wer also zum Zeitpunkt der Bestellung bereits 3 Jahre in A15 oder A 15 Z war, kann nach Ablauf der drei Monate Erprobungszeit (zuzüglich eventueller zusätzlicher Zeiten von Stellensperrungen z.B. wegen der Altersteilzeit) mit der Beförderung nach A16 rechnen.

 

Zur unverbindlichen Berechnung des eigenen fiktiven Beförderungsdatums finden Sie im Mitgliederbereich unsere Beförderungsrechner nach A14 und nach A15 zum Download. Im Folgenden finden Sie auch den Funktionenkatalog und das Merkblatt zum Funktionenkatalog mit weiteren Informationen, auch zur Berechnung des Kohortendatums nach A15 je nach Funktionswertigkeit.
 

Funktionenkatalog August 2023

Den Funktionenkatalog August 2023 und das Merkblatt zu den Funktionsübertragungen finden Sie im KMS-Archiv.  

Beförderungen

Beförderungen an staatlichen Gymnasien

Im Jahr 2022 wurden insgesamt 360 Kolleginnen und 174 Kollegen von A13 nach A14 befördert.

Darüber hinaus erhielten 177 Kolleginnen und 162 Kollegen, die eine Funktionsstelle bekleiden, im Jahr 2022 ihre Ernennungsurkunde zur Studiendirektorin bzw. zum Studiendirektor und wurden von A14 nach 15 befördert.

Erfolg des HPR: Änderungen im Funktionenkatalog

Am Funktionenkatalog für die Gymnasien und dem dazugehörigen Merkblatt wurden einige erfreuliche Veränderungen vorgenommen:

Auf Initiative des HPR – Gruppe der Lehrer an Gymnasien – wird als inhaltliche Änderung die Möglichkeit der um ein halbes Jahr vorgezogenen Ausschreibung der Funktionen "Oberstufenkoordinator/in" und "Systembetreuer/in" möglich gemacht. Das bedeutet, dass ein Nachfolger schon sicher weiß, ob er die Funktion erhalten wird und damit eine sinnvolle Einarbeitung möglich wird. Bisher war es so, dass die Vergabeentscheidung immer erst kurz vor der bevorstehenden Vakanz, manchmal erst danach, stattfand. In der Zwischenzeit musste eine Einarbeitung "auf Verdacht" stattfinden, die Funktion war nicht gesichert. Der HPR hat bezüglich dieser beiden zentralen Funktionen damit die Möglichkeit geschaffen, dass keine abrupten Personalwechsel stattfinden müssen, durch die die Erfüllung zentraler Aufgaben in der Schule gefährdet werden könnten. Eine Verpflichtung zur vorzeitigen Ausschreibung und Weiterleitung an das KM besteht gleichwohl nicht.

Damit ist nach der Einführung einer neuen Funktion „Koordination der Ganztagsschulangebote an der MB - Dienststelle“ (Funktionsnummer 0270) im Herbst 2015 und der Funktion "Koordination Berufliche Orientierung" (Funktionsnummer 8038) zum Schuljahr 2018/19 eine weitere wichtige Verbesserung für die Kolleginnen und Kollegen in Kraft getreten. 

Weitere Informationen zum Thema Beförderung finden bpv-Mitglieder hier.

Beförderungswartezeiten

Wartezeiten

Im Juni 2023 wurden die Wartezeiten bei der Beförderung von Oberstudienräten und -rätinnen (A14) nach A15 im Vergleich zum Kohortendatum deutlich unterschritten und die Kolleginnen und Kollegen konnten bereits bis zu 47 Monate (fast vier Jahre) früher befördert werden. Dagegen warteten Studienräte und Studienrätinnen (A13) mindestens 17 Monate länger gegenüber ihrem Kohortendatum. Abhilfe schaffen könnte hier nur der Landtag über Stellenhebungen im Staatshaushalt. Für das Jahr 2023 sind keine Stellenhebungen für die Gymnasien vorgesehen. 

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