Mehrarbeit
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Auch Lehrkräfte werden von „Überstunden“ nicht verschont. Mehrarbeit im Schuldienst liegt dann vor, wenn Lehrkräfte aus zwingenden dienstlichen Gründen über die regelmäßige wöchentliche Unterrichtszeit hinaus Unterricht erteilen. Außerunterrichtliche Dienstpflichten, Vor- und Nachbereitung von Unterricht sowie die Teilnahme an Schülerfahrten (Wichtig: Gilt bei angestellten Lehrkräften nur in Vollzeit) werden nicht als Mehrarbeit anerkannt – diese sind bereits mit dem Gehalt/den Beamtenbezügen abgegolten. Mehrarbeit kann aber auch in folgenden Fällen vorliegen:
- Probeunterricht
- Studien- und Projekttage, soweit sie sich als Unterricht darstellen
- Unterricht, der außerhalb des Schulgeländes stattfindet (nicht: schulische Veranstaltungen oder dienstliche Aufgaben)
- krankheitsbedingt ausgefallene Stunden, die von derselben Lehrkraft zusätzlich zu ihrem eigenen Unterricht nachgeholt wurden
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