Der Bayerische Philologenverband hat sich gemeinsam mit seinen Partnerverbänden BBB Bayerische Beamtenbund und dbb beamtenbund und tarifunion für einen positiven Abschluss der Tarifverhandlungen eingesetzt und ist dafür auf Mahnwachen und Demos auf die Straße gegangen. Am 09. Dezember 2023 gab es dann eine Einigung im Tarifkonflikt. Die wesentlichen Eckpunkte der Einigung:
Der Tarifabschluss ist besser als keiner, doch schönreden sollte man ihn auch nicht. Die Laufzeit ist zwar in Ordnung, die linearen Anpassungen kommen allerdings deutlich zu spät. Einmalige Inflationsausgleichsprämien sind dafür kein Ersatz! Zudem ist noch nicht klar, wie das Ergebnis zeitgleich und systemkonform auf den Beamtenbereich übertragen wird. Diese Umsetzung werden mit unserem Dachverband, dem Bayerischen Beamtenbund, aktiv begleiten.
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„10,5 – 10,5 – 10,5!“ – Die Forderung der über 500 Beschäftigten im bayerischen öffentlichen Dienst, die am 4. Dezember nach München gekommen waren, um für ein faires Einkommen zu demonstrieren, tönte weit über den Odeonsplatz hinaus. Es ist die Woche der Entscheidung, denn am 7. Dezember findet in Potsdam die dritte und entscheidende Runde der Tarifverhandlungen im TV-L statt. „Arbeitsverdichtung trotz Personalmangel, keine Einkommenserhöhung trotz Inflation. Die Beschäftigten im öffentlichen Dienst stehen vor der unmöglichen Aufgabe, höhere Anforderungen mit weniger Ressourcen zu bewältigen“, kritisierte Rainer Nachtigall, Vorsitzender des Bayerischen Beamtenbundes (BBB), der zur Protestaktion aufgerufen hatte. Für die dritte Verhandlungsrunde forderte er von der Arbeitgeberseite ein Signal, dass die Politik weiter hinter dem öffentlichen Dienst stehe.
Auch der bpv zeigte bei der Demonstration Flagge und setzte sich unter dem Motto „Gutes Geld für gute Arbeit“ solidarisch für die Tarifbeschäftigten ein. „Wir fordern ein angemessenes Angebot der Arbeitgeberseite, damit der öffentliche Dienst und somit auch der Lehrerberuf finanziell attraktiv bleiben“, erklärte bpv-Vorsitzender Michael Schwägerl. „In Zeiten von Fachkräfte- und Lehrkräftemangel dürfen die Länder bei der Entlohnung nicht hinter die Kommunen zurückfallen. Die bereits zugesagte 1:1-Übertragung auf den Beamtenbereich führt auch nur dann zu Zufriedenheit, wenn die Beträge stimmen.“
Am 29. November 2023 fand eine große Demo in Nürnberg statt. Über 3.000 Beschäftigte des öffentlichen Dienstes zogen zum Lorenzer Platz. Auch der bpv ging gemeinsam mit anderen Mitgliedsverbänden des Bayerischen Beamtenbundes (BBB) für einen positiven Abschluss der Tarifverhandlungen auf die Straße. Unser Motto: Gutes Geld für gute Arbeit!
Nach dem positiven Tarifabschluss für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst von Bund und Kommunen (TVöD) fordern Gewerkschaften und Verbände nun ein ähnliches Tarifergebnis für die Beschäftigten der Länder: 10,5 % mehr Lohn, mindestens aber 500 Euro!
Beschäftigte im TVöD wurden bereits vor dem letzten Tarifabschluss besser bezahlt als Beschäftigte im TV-L. Der hohe Tarifabschluss im TVöD führt dazu, dass die Kluft in der Bezahlung im öffentlichen Dienst nun noch größer wird. Die Beschäftigten erhalten bis Februar 2024 die Inflationsausgleichsprämie monatlich ausgezahlt und ab März 2024 eine Erhöhung der Tabellenentgelte um 200 € und 5,5%. Gewerkschaften und Verbände setzen sich dafür ein, diese Lücke für die Beschäftigten der Länder zu schließen.
Bei der Tarifrunde der Länder (TV-L) geht es um Lohnerhöhungen für rund 1,2 Millionen Tarifbeschäftigte bei den Bundesländern und indirekt um ca. 1,4 Millionen Beamtinnen und Beamte sowie rund 1 Million Versorgungsempfänger (https://www.bbb-bayern.de/heute-beginnen-die-tarifverhandlungen-tv-l/ ) . Der bpv vertritt hier v.a. Lehrkräfte und Verwaltungsangestellte an Gymnasien und BOB.
Das Ergebnis der Tarifverhandlungen wird üblicherweise auf die Beamtenbesoldung und -versorgung zeit- und wirkungsgleich übertragen, weshalb die Verhandlungen nicht nur für tarifangestellte Lehrkräfte wichtig sind!
Der „Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder“ (TV-L) existiert seit dem 12. Oktober 2006 und hat den Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) abgelöst. Er ist die Rechtsgrundlage für die Gestaltung der privatrechtlichen Beziehungen zwischen der öffentlichen Hand, die Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) ist, und den im Beschäftigtenverhältnis stehenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.
Der TV-L enthält die Mindestbedingungen, wie z.B. die wöchentliche Arbeitszeit, den Anspruch auf Erholungsurlaub und die Bezahlung. Gegenstand der alle 12 bis 36 Monate durchgeführten Verhandlungen sind in der Regel die Entgelterhöhungen und die Verbesserung der Arbeitsbedingungen.
Im Rahmen jeder Tarifverhandlung wird eine bestimmte Laufzeit vereinbart, mit deren Ablauf frühestens ein Tarifvertrag oder einzelne Regelungen des Tarifvertrags gekündigt werden können. Nach einer solchen Kündigung wirkt ein Tarifvertrag jedoch so lange nach, bis ein neuer Abschluss erzielt wird. Im Tarifabschluss 2021 wurde eine Laufzeit von 33 Monaten bis zum 30.09.2023 vereinbart. Mit dessen Kündigung kann seit dem 01.10.2023 wieder neu für die Beschäftigten verhandelt werden.
Bei den Verhandlungsrunden treffen Gewerkschaften und Verbände und Arbeitgeber aufeinander und verhandeln über den neuen Tarifabschluss. Gewerkschaften gehen mit einer bestimmten Forderung in die Verhandlung. Dieses Mal: 10,5 % mehr Lohn, mindestens aber 500 Euro!
Wie in den vorangegangenen Tarifrunden wurden vorerst drei Verhandlungstermine angesetzt. Der Verhandlungsauftakt war am 26. Oktober. Ein weiterer Verhandlungstermin fand vom
2. – 3. November statt und die vorerst letzte und dritte Verhandlungsrunde wird vom
7. – 8. Dezember stattfinden.
Tarifverhandlungen werden üblicherweise von Mahnwachen, Kundgebungen und Warnstreiks begleitet, um die Forderung der Gewerkschaften und Verbände zu untermauern.
Wurden die geplanten Verhandlungsrunden ohne Ergebnis beendet, sind die Tarifverhandlungen gescheitert. Danach gibt es mehrere Möglichkeiten: entweder werden neue Verhandlungstermine vereinbart, es wird ein Schlichter eingeschaltet oder es wird gestreikt.
Falls die Vertragsparteien eine Schlichtungsvereinbarung getroffen haben, kann die Schlichtung angerufen werden. Eine Schlichtungsvereinbarung kann auch während der Verhandlungen getroffen werden. In der aktuellen Tarifrunde ist bisher kein Schlichter vorgesehen.
Arbeitskampf ist das letzte Mittel, um die Forderungen durchzusetzen. Ob ein Streik ausgerufen werden soll, entscheiden Gewerkschaftsmitglieder in einer Urabstimmung.
Ein Warnstreik ist zeitlich und räumlich klar begrenzt und kann bereits während der laufenden Verhandlungen stattfinden. Es bedarf weder einer Urabstimmung noch eines Scheiterns der Tarifverhandlungen. Er dient dazu, den Forderungen Nachdruck zu verleihen. Voraussetzung ist ein Aufruf der Fachgewerkschaft.
Der Streik, auch Erzwingungsstreik genannt, wird dagegen erst nach Scheitern der Tarifverhandlungen mittels Urabstimmung ausgerufen. Die Gewerkschaften entscheiden dann, welche Arbeitnehmergruppen in welchen Regionen die Arbeit niederlegen.
Tarifbeschäftigte, die in einer Gewerkschaft organisiert sind, können an Streiks teilnehmen.
Ein Streik ist rechtmäßig, wenn er ohne Verstoß gegen die Friedenspflicht oder gegen das Gesetz von einer Gewerkschaft beschlossen oder übernommen und auf ein im Arbeitskampf zulässiges – also tarifvertraglich regelbares – Ziel gerichtet ist.
Beamte dürfen nicht an Streiks teilnehmen, auch wenn das Ergebnis der Tarifverhandlungen die Beamten indirekt betrifft. Das Beamtenverhältnis wird durch Bundes- oder Landesgesetze und nicht durch einen Tarifvertrag geregelt. Zudem schließt die Treuepflicht gegenüber dem Staat den Streik aus (vgl. Art. 33 GG). Beamte können und sollten ihre tarifbeschäftigten Kolleginnen und Kollegen aber trotzdem unterstützen, z.B. indem sie an Mahnwachen und Kundgebungen außerhalb der Arbeitszeit (Freizeit, Mittagspause) teilnehmen. Dies gilt auch für Versorgungsempfänger.
Durch die Teilnahme an einem rechtmäßigen Streik wird der Arbeitsvertrag nicht verletzt, und es kann dem Beschäftigten nicht gekündigt werden, allerdings kann der Arbeitgeber seine Angestellten aussperren (d.h. die Arbeitnehmer unter Verweigerung der Entgeltzahlung von der Arbeit ausschließen). Der Arbeitgeber ist für die Zeit eines (Warn-) Streiks nicht zur Bezahlung des Arbeitslohns verpflichtet (§ 323 BGB). Als Ersatz erhalten Gewerkschaftsmitglieder Streikgeld von ihrer Fachgewerkschaft.
Der Arbeitgeber hat keinen Anspruch auf Nachholung von Arbeitsstunden, die wegen Arbeitskampf ausgefallen sind. Dies folgt daraus, dass für die Zeit des Arbeitskampfs auch kein Entgelt an Streikende gezahlt wird.
Der Dienststelle soll mitgeteilt werden, in welchem Zeitraum man streikt. Dies dient der Rechtssicherheit, da sonst der Arbeitgeber davon ausgeht, dass der Beschäftigte unentschuldigt fehlt. Zudem erhält der Beschäftigte für den Zeitraum des Streiks kein Gehalt.
Nein! Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1993 ist der Einsatz von Beamtinnen und Beamten zur Vertretung streikender Tarifbeschäftigter verfassungswidrig, weil dadurch die Tarifautonomie ausgehöhlt wird.
Gegen eine solche Anordnung des Dienstvorgesetzten sollten Beamtinnen und Beamte ihre Zweifel an der Rechtmäßigkeit äußern. Wird die dienstliche Anweisung aufrechterhalten, sollten Beamtinnen und Beamte sich diese schriftlich geben lassen und dagegen remonstrieren (§ 36 Abs. 2 BeamtStG). Die Tätigkeit auf dem eigenen Dienstposten bleibt angesichts des beamtenrechtlichen Streikverbots hiervon selbstverständlich unberührt.