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Urlaub

Auch Lehrkräfte habe wie alle anderen Beamten und Arbeitnehmer einen Urlaubsanspruch von i.d.R. 30 Tagen – ausgehend von einer 5-Tagewoche. Damit ist zum einen klar, dass die Schulferien laut Ferienverordnung ausreichen, um diesen Urlaubsanspruch abzudecken. Das gilt auch noch, wenn man Feiertage und Wochenenden von den i.d.R. 12 Ferienwochen abzieht. Zum anderen ergibt sich daraus, dass man als Lehrkraft keinen Anspruch auf 12 Wochen „Urlaub“ hat, dass es also zumutbar ist, während eines Teils der Schulferien zu arbeiten.

Disziplinarverfahren

Strafanzeigen, Vernehmungen im Rahmen von polizeilichen Ermittlungen oder ein Strafbefehl können auch beruflich unangenehme Folgen nach sich ziehen. Verbeamtete Lehrkräfte müssen neben einem Strafverfahren mit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens rechnen, da der Verdacht eines Dienstvergehens besteht.

Kindererziehungsergänzungszuschlag

Für Zeiten, für die kein Kindererziehungszuschlag zusteht, erhöht sich das Ruhegehalt um einen Kindererziehungsergänzungszuschlag, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind.

Kindererziehungszuschlag

Das Ruhegehalt erhöht sich bei Erziehung eines nach dem 31. Dezember 1991 geborenen Kindes um einen Kindererziehungszuschlag, sofern die Kindererziehungszeiten nicht bereits in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigungsfähig sind.

Orts- und Familienzuschlag

Der Orts- und Familienzuschlag ist Teil der Besoldung und wird zusätzlich zum Grundgehalt ausgezahlt. Die Höhe des Zuschlags hängt vom Familienstand und der Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder sowie dem Wohnort des Beamten ab. 

Zulassungsarbeit

Für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung ist eine schriftliche Hausarbeit, die sogenannte Zulassungsarbeit, anzufertigen. Diese ist rechtzeitig im jeweiligen Anmeldezeitraum für das Staatsexamen einzureichen. Die Zulassungsarbeit kann dabei entweder in einem Fach der Fächerverbindung oder in einem Fach der Erziehungswissenschaften angefertigt werden.

Zulassungsarbeit
Versicherung

Viele Studienreferendare wechseln in diesem Lebensabschnitt aus der elterlichen und studentischen Versicherung in eigene Verträge und haben intensiven Beratungsbedarf. Es muss dabei immer unterschieden werden zwischen Pflichtversicherungen, weiteren Versicherungen zur Absicherung existenzgefährdender Risiken und sonstigen Versicherungen, die nicht zwingend notwendig sind.

Versicherung und Vorsorge
Urheberrecht

Durch das Urheberrecht werden Urheber und Rechteinhaber sehr umfassend geschützt. Da es für den Bildungssektor keine zu große Hürde darstellen soll, haben Unterricht und Wissenschaft sowie dazugehörige Institutionen besondere Freiheiten.

Supervertrag

Superverträge nehmen eine Art Zwitterstellung zwischen Angestelltenvertrag und Planstelle ein. Sie sind auf zwei Jahre befristet und werden – wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind – automatisch in eine Planstelle umgewandelt. Die Inhaber eines Supervertrags sind nicht in vollem Umfang sozialversicherungspflichtig. Die Vergütung erfolgt nach dem Tarifvertrag der Länder (TV-L) in der Entgeltgruppe 13, Erfahrungsstufe 1.

Stipendien

Verschiedene Begabtenförderungswerke vergeben Stipendien an Studierende aller Fächer und damit auch an Studierende des Lehramts. Zudem gibt es einige Stipendien speziell für angehende Lehrkräfte. Diese werden meist fächerspezifisch vergeben. 

Stipendien
Seminarschule

Im ersten Ausbildungsabschnitt besuchen Referendarinnen und Referendare eine Seminarschule. Dort haben sie einen ersten Einblick in das Unterrrichten und übernehmen erstmals zusammenhängenden Unterricht. Für die dritte Phase des Referendariats kehren sich nach der Zeit an der Einsatzschule an die Seminarschule zurück.

Das Referendariat
Rechtsschutz

Der bpv gewährt seinen Mitgliedern kostenlose juristische Beratung in allen Streitigkeiten, die mit deren dienstlichen Tätigkeiten im unmittelbaren Zusammenhang stehen. Dazu gehören u.a. dienstrechtliche Fragen, schulrechtliche Fragen, beihilfebezogene Fragen, aber auch Fragen im Zusammenhang mit Datenschutz, Urheberrecht, und vieles Weitere.

Rechtsschutz
Planstelle

Wer eine Planstelle erhält, wird verbeamtet und hat das Amt eines Studienrates/einer Studienrätin inne. Dies ist nur möglich, wenn man das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat bzw. das 45. Lebensjahr bei der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf (Referendariat) noch nicht vollendet hatte und die Planstelle unmittelbar anschließt. Planstellen am Gymnasium werden zum Schuljahresbeginn sowie zum Halbjahr vergeben.

Altersteilzeit

Altersteilzeit (Art. 91 BayBG) kann frühestens für den Beginn des Schuljahres beantragt werden, in dem man das 60. (bei Schwerbehinderung 58.) Lebensjahr vollendet. Anträge auf (Alters-)Teilzeit, Beurlaubung oder Antragsruhestand müssen – wie jedes Schuljahr – bis zum 30. April beim Kultusministerium eingegangen sein.

Letzte Dienstjahre
Angestellte/Tarifbeschäftigte

Für angestellte, tarifbeschäftigte Lehrkräfte haben wir auf unseren Seiten nützliche Informationen zu Beschäftigungsarten und Bezügen zusammengestellt. 

Auslandsaufenthalt im Studium

Lehramtsstudierende haben während des Studiums verschiedene Möglichkeiten, Zeit im Ausland zu verbringen. Es besteht die Wahl zwischen Auslandssemster, Auslandspraktikum, Teaching Assistantship und Fremdsprachenassistenz. Zudem gibt es verschiedene Finanzierungsoptionen.

Ausland
Beförderung

Neben den personen- und stellenbezogenen Beförderungen (z.B. Schulleiter, Stellvertreter usw.) gibt es die Beförderung nach A 14 und die funktionsgebundene Beförderung nach A 15, bei der die Zahl der Funktionsinhaber die Zahl der Beförderungsstellen weit übersteigt. 

Beihilfe

Beamte und Beamtinnen erhalten im von ihrem Dienstherren in Krankheits-, Geburts- und Pflegefällen sowie zu Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge Beihilfe. Die Beihilfe entspricht dabei dem Arbeitgeberanteil der Krankenkassenbeiträge bei Angestellten. 

Berufseinstieg

Nach dem Abschluss des Referendariats gibt es im bayerischen Schuldienst verschiedene Beschäftigungsarten. Das Staatsministerium übernimmt dabei die Einstellung zentral für alle Fächerkombinationen. Bis ungefähr Mitte Juli eines jeden Kalenderjahres sind die Einstellungen abgeschlossen.

Berufseinstieg
Besoldung

Beamtinnen und Beamte erhalten kein Gehalt für ihre Arbeit, sondern Bezüge. Das Alimentationsprinzip gilt als Grundlage der Besoldung. Es gibt einen Maßstab für die Besoldungsstruktur und die Höhe der Besoldung vor. Die Besoldung besteht aus dem Grundgehalt, das durch den Familienzuschlag sowie ggf. weitere Zulagen ergänzt werden kann.

Besoldung
Beurlaubung

Im Bayerischen Beamtengesetz (BayBG) sind verschiedene Arten von Beurlaubung geregelt: Die familienpolitische Beurlaubung (Art. 89 Abs.1 Nr.1, Alt. 2), arbeitsmarktpolitische Beurlaubung (Art. 90 Abs.1 Nr. 1) und schließlich die Altersbeurlaubung (Art. 90 Abs.1 Nr. 2).

Beurteilung

Die dienstliche Beurteilung ist die wesentliche Grundlage der Auswahlentscheidungen über das berufliche Fortkommen und die dienstliche Verwendung der Lehrkräfte.

Bezirkspersonalrat

Der Bezirkspersonalrat (BPR) beim Landesamt für Schule vertritt bayernweite tarifbeschäftigte Lehrkräfte an staatlichen Gymnasien, Realschulen, Beruflichen Oberschulen und Berufsfachschulen des Gesundheitswesens sowie Verwaltungsbeamte an diesen Schularten. 

Bezirkspersonalrat
Dienstjubiläum - Dienstbefreiung

Zweimal jährlich können sich einzelne Kolleginnen und Kollegen an der Schule über ihr 25-jähriges Dienstjubiläum freuen. Gemäß Jubiläumszuwendungsverordnung erhalten sie bei Vollendung einer Dienstzeit von 25 Jahren eine Jubiläumszuwendung von 300 Euro und eine Dankurkunde. Zusätzlich kann eine Dienstbefreiung im Umfang von zwei Arbeitstagen unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn gewährt werden. Voraussetzung ist, dass kein Unterricht ausfallen darf.

Dienst(un)fähigkeit

Bei der Dienstfähigkeit bzw. Dienstunfähigkeit geht es um die Frage der gesundheitlichen Eignung des Beamten. Diese umfasst sowohl körperliche als auch psychische Gesundheit. Sie wird unterteilt in allgemeine bzw. begrenzte Dienstfähigkeit und Dienstunfähigkeit. 

Einsatzschule

Referendarinnen und Referendare werden nach der Ausbildung an der Seminarschule im zweiten Ausbildungsabschnitt einer anderen Schule, der Einsatzschule, zugewiesen. Sie sollen diese näher kennenlernen und durch das Unterrichten pädagogische, fachdidaktische und methodische Erfahrungen sammeln.

Einstellungszahlen

Die Einstellungszahlen werden zu Beginn jedes Halbjahres (im September und Februar) vom Bayerischen Kultusministerium für jede Schulart bekanntgegeben. Sie geben an, wie viele Bewerber je nach Fächerkombination in den Staatsdienst übernommen wurden.

Einstellungszahlen
Elterngeld

Viele Eltern beziehen nach der Geburt Elterngeld, welches zwischen den Eltern aufgeteilt werden kann. Wer Kinder unter 18 Jahren hat, kann sich, auch im Anschluss an die Elternzeit, aus familiären Gründen beurlauben lassen oder Teilzeit beantragen. Es gibt zudem viele individuelle Kombinationsmöglichkeiten.

Elternzeit

Lehrerinnen können nach dem Mutterschutz in Elternzeit verbleiben und während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten. Auch Vätern steht die Möglichkeit offen, mit der Geburt des Kindes in Elternzeit zu gehen.

Erweiterte Schulleitung

Seit dem Schuljahr 2013/14 haben staatliche Schulen die Möglichkeit, eine erweiterte Schulleitung einzurichten. Diese soll durch die Übernahme von Führungs- und Personalverantwortung die berufliche Entwicklung der ihr zugeordneten Lehrkräfte unterstützen, die Abstimmung in pädagogischen Teams verbessern und zur Profilschärfung der Schule beitragen.

Erweiterte Schulleitung
Fächerkombinationen

Das Erste Staatsexamen kann in verschiedenen Fächerkombinationen abgelegt werden. Es gibt offizielle Leitfächer und die dazugehörigen Kombinationen. 

Allgemeines zum Lehramtsstudium
Freistellungsjahr/Sabbatjahr

Das Freistellungsjahr-Modell ist eine besondere Form der Teilzeitbeschäftigung, bei der die Arbeitszeit in eine Ansparphase und eine anschließende Freistellungsphase aufgeteilt wird, und bietet bereits für sich viele Varianten. Es kann zudem mit dem gesetzlichen Ruhestand, dem Antragsruhestand oder der Altersbeurlaubung kombiniert werden und stellt damit auch eine Alternative zum Blockmodell der Altersteilzeit dar.

Hauptpersonalrat

Der Hauptpersonalrat ist die im Bayerischen Personalvertretungsgesetz gesetzlich verankerte Interessenvertretung der Beschäftigten gegenüber dem Dienstherrn (Kultusminister bzw. Kultusministerium). Im Rahmen der regulären Personalratswahlen, die alle fünf Jahre stattfinden und alle Bereiche – Hauptpersonalrat, Bezirkspersonalrat und örtlichen Personalrat – umfassen, wird der Hauptpersonalrat (HPR) als Vertretung aller staatlichen Lehrkräfte gegenüber dem Kultusministerium neu gewählt. Stellvertretend für rund 30.000 Lehrerinnen und Lehrer an Gymnasien stehen dem HPR fünf Sitze zu.

Hauptpersonalrat
Lehrergesundheit

Die Pandemie und deren Nachwirkungen, Flüchtlingsbeschulung und Lehrermangel führen zu immer weiteren Belastungen der Lehrkräfte. Kommen dann noch Erkrankungen, die Pflege naher Angehöriger oder Schicksalsschläge hinzu, kann die Reduzierung der Arbeitsbelastung ein wichtiger Schritt sein, um eine länger andauernde Dienstunfähigkeit zu vermeiden. Dafür gibt es verschiedene Möglichkeiten.

Lehrprobe

Bei einer Lehrprobe im Referendariat wird eine Unterrichtsstunde einer Studienreferendarin bzw. eines Studienreferendars bewertet. Die Prüfungsteilnehmer haben in Bayern beim Lehramt an Gymnasien drei Lehrproben aus den Fächern der gewählten Fächerverbindung abzulegen.

Mehrarbeit

Mehrarbeit im Schuldienst liegt dann vor, wenn Lehrkräfte aus zwingenden dienstlichen Gründen über die regelmäßige wöchentliche Unterrichtszeit hinaus Unterricht erteilen. Außerunterrichtliche Dienstpflichten, Vor- und Nachbereitung von Unterricht sowie die Teilnahme an Schülerfahrten (Wichtig: Gilt bei angestellten Lehrkräften nur in Vollzeit) werden nicht als Mehrarbeit anerkannt – diese sind bereits mit dem Gehalt/den Beamtenbezügen abgegolten. 

Mitarbeitergespräch

Mitarbeitergespräche sollen im Schulbetrieb jeweils zwischen zwei dienstlichen Beurteilungen, bestenfalls bis zur Hälfte der Beurteilungsperiode durchgeführt werden. Im Mittelpunkt steht sowohl die individuelle Leistungssituation der Lehrkraft als auch das Führungsverhalten der Vorgesetzten.

Mutterschutz

(Werdende) Mütter befinden sich sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt im Mutterschutz und dürfen während dieser Zeit nicht arbeiten. Dies gilt für Beamtinnen ebenso wie für Arbeitnehmerinnen im Schuldienst. 

Elternzeit
Nebentätigkeit

Nebentätigkeit beschreibt eine Beschäftigung, der Lehrkräfte neben ihrer hauptberuflichen Arbeit nachgehen. Dabei gilt die Verwaltungsvorschrift § 13 der LDO. Je nach Nebentätigkeit gibt es unterschiedliche Vorgaben.

Oertlicher Personalrat

Der örtliche Personalrat (ÖPR) an der jeweiligen Schule ist neben dem Hauptpersonalrat (HPR) Teil der zweistufigen Personalvertretung an den bayerischen Gymnasien, Beruflichen Oberschulen sowie Realschulen. Die Arbeit des Personalrats an den staatlichen Gymnasien spielt sich innerhalb eines gesetzlich vorgegebenen Rahmens, dem Bayerischen Personalvertretungsgesetz (BayPVG), ab.

Örtlicher Personalrat
Personalakte

Die Personalakte ist ein wichtiges Instrument für die Personalverwaltung von Arbeitnehmern wie Beamten und soll ein umfassendes Bild in Bezug auf das Arbeits-/ Dienstverhältnis zeichnen. Es handelt sich nicht um eine Geheimakte, die von den Vorgesetzten unter Verschluss zu halten ist, sondern um eine für angestellte und verbeamtete Lehrkräfte gleichermaßen zugängliche Akte.

Personalrat

Der Personalrat füllt den Bereich der Mitbestimmung und Mitwirkung in Personalangelegenheiten, der im Bereich der freien Wirtschaft dem Betriebsrat obliegt. Rechtsgrundlage ist das Bayerische Personalvertretungsgesetz (BayPVG). Als Personalrat können die von den Beschäftigten der Dienststelle(n) gewählten Vertretungen mit der Dienststelle auf Augenhöhe verhandeln. Sie sind in Ihrer Funktion als PR nicht weisungsgebunden, sondern unterliegen nur dem Gesetz. 

Personalräte
Reisekosten

Für Referendare und Lehrkräfte entstehen beispielsweise bei Klassenfahrten und Wandertagen, aber auch Lehrgängen oder Dienstantrittsreisen Reisekosten. Das Bayerische Reisekostengesetz regelt die Leistungen zur Erstattung dieser Auslagen für Dienstreisen und Dienstgänge sowie Aus- und Fortbildungsreisen der verbeamteten und angestellten Lehrkräfte. 

 

Staatsexamen (Erstes)

Das universitäre Studium wird mit der 1. Staatsprüfung (Staatsexamen) abgeschlossen. Durch das Bestehen wird die Zulassungsvoraussetzung zur Aufnahme des Vorbereitungsdienstes (Referendariat) erworben.

1. Staatsexamen
Staatsexamen (Zweites)

Mit dem 2. Staatsexamen wird der Vorbereitungsdienst abgeschlossen. Rechtsgrundlage hierfür ist die Lehramtsprüfungsordnung II (LPO II). 

Teilzeit

Im Bayerischen Beamtengesetz (BayBG) sind verschiedene Arten von Teilzeit geregelt: Die familienpolitische Teilzeit (Art. 89 Abs.1 Nr.1), Antragsteilzeit (Art. 88 Abs.1 Nr.1) und die Teilzeit in Elternzeit (Art. 89 Abs.1 Nr.2). Die Beantragung von Antragsteilzeit, familienpolitischer Teilzeit und Teilzeit in Elternzeit erfolgt in einem standardisierten Verfahren mit Formular ausschließlich über die Stammschule der Lehrkraft und bereits im Frühjahr vor dem jeweils kommenden Schuljahr. Die Teilzeitanträge sind Grundlage für die späteren Teilzeitgenehmigungen durch das Staatsministerium.

Trennungsgeld

Referendare, die im zweiten Ausbildungsabschnitt in das Einsatzjahr starten und deren Wohnsitz mehr als 30 Kilometer von der Einsatzschule entfernt liegt, können unter bestimmten Voraussetzungen Trennungsgeld beantragen. 

Versorgung

Die Versorgung stellt die Alterssicherung für Beamtinnen und Beamte dar. Das Alimentationsprinzip als hergebrachter Grundsatz ist im Grundgesetz in Art. 33. Abs. 5 verfassungsrechtlich verankert. Dieses Prinzip umfasst eine amtsangemessene Versorgung des Beamten bei Erreichen der Altersgrenze, bei Dienstunfähigkeit bzw. die Versorgung der Hinterbliebenen bei seinem Tod. Für die Versorgung der Beamtinnen und Beamten der Länder und Kommunen sind die Länder zuständig.

Vertretungsstunden

Wenn Lehrkräfte Kolleginnen und Kollegen aus gesundheitlichen oder anderweitigen Gründen vertreten müssen, kommt es zu Mehrarbeit. Diese wird je nach Beschäftigungsform in Teilzeit bereits ab der 2. oder 3. geleisteten Stunde, in Vollzeit ab der 4. Stunde vergütet. 

Praktika

Für das Lehramt am Gymnasium müssen vier Praktika abgeleistet werden: das Orientierungspraktikum, das pädagogisch-didaktische Schulpraktikum (Blockpraktikum), das studienbegleitende fachdidaktische Praktikum sowie das Betriebspraktikum. Zudem gibt es an einigen Bayerischen Unis auch das Praktikumsprojekt "Lehr:werkstatt". 

Praktika