Geregelt ist dies in der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter (Jubiläumszuwendungsverordnung JzV). § 2 JzV regelt die Höhe der Jubiläumszuwendung. Diese beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 300 Euro. Dieser Geldbetrag wird versteuert. Zum Ausgleich für die Versteuerung wurde in § 1 Abs. 1 Satz 2 JzV bereits vor mehr als 17 Jahren die mögliche Dienstbefreiung von einem Tag auf zwei Tage angehoben: „Zusätzlich kann eine Dienstbefreiung im Umfang von zwei Arbeitstagen unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn gewährt werden.“
Voraussetzung für die Dienstbefreiung im Schulbereich ist, dass dadurch kein Unterricht ausfällt. Die gelebte Praxis in allen Schularten zeigt, dass der Unterricht der Lehrkraft, die aufgrund des Dienstjubiläums dienstfrei bekommt, vertreten wird. Die gewünschten Tage der Dienstbefreiung, die meist zeitnah zum Ereignis genommen werden, werden in Absprache mit der Schulleitung gewährt. Sollten zwingende dienstliche Gründe die Dienstbefreiung an den vorgesehenen Tagen nicht zulassen, kann die Dienstbefreiung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden. Eine Verschiebung der zwei Tage Dienstbefreiung in Ferienzeiten wird der geltenden Rechtslage nicht gerecht.