An einzelnen Schulstandorten kann es zum kommenden Schuljahr zum Beispiel durch eine vorausschauende Aufstockung von Teilzeiten, um dem großen Lehrkräftebedarf ab 2025 entgegenzuwirken, zu Personalüberhängen in einzelnen Fächern und damit zu Abordnungen kommen. In diesen Fällen erhält die Schulleitung vom Ministerium die Anweisung zur Abordnung, die die betroffenen Fächer, die Stundenzahlen sowie den Abordnungsort, also die Zielschule der Abordnung, enthält. Welche Lehrkraft bzw. welche Lehrkräfte (teil-) abgeordnet werden, wird vor Ort im Zusammenwirken der Schulleitung, der Lehrkräfte und des Personalrats abgewogen und entschieden. Im Entscheidungsprozess sollen soziale Kriterien, schulorganisatorische Belange und weitere Faktoren Beachtung finden. Dabei handelt es sich immer um Einzelfallentscheidungen. Der Personalrat ist überdies nach Art. 75 Abs. 1 Nr. 7 BayPVG in der Mitbestimmung, falls eine betroffene Lehrkraft mit der Abordnung nicht einverstanden ist. Da entsprechende Entscheidungen teils kurzfristig getroffen werden müssen, ist eine zeitnahe, umfassende Information über Zuweisungen und die Abwägung hinsichtlich der Abordnung durch die Schulleitung besonders wichtig. Auch für die in diesem Fall oft schwierigen Beratungen gilt für den Personalrat die Mitbestimmungsfrist von zwei Wochen, in dringenden Fällen von einer Woche (Art. 70 Abs. 2 BayPVG).
Abordnungen sind zeitlich auf ein Schuljahr begrenzt (können aber bei Änderung der Personalbedarfe auch schon zum Halbjahr wieder aufgehoben werden).