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Abordnungen an andere Dienststellen

Aufgrund der personellen Sondersituation in diesem Schuljahr kann es sein, dass der Bedarf und das Angebot in bestimmten Fächern an einigen Schulen nicht zusammenpassen. Aber auch aufgrund der Entwicklung der Schülerzahlen, der Präferenzen für bestimmte Zweige oder der Einrichtung neuer Sprachenfolgen kann es zu einer gewissen Schieflage, auch mit Überversorgung in einem oder mehreren Fächern kommen. Vor Ort wird man in der Regel versuchen, vorausschauend und auf möglichst verträgliche Weise einen Ausgleich zu erreichen. Gehen zum Beispiel Lehrkräfte in den Ruhestand, werden diese unter Umständen nicht mehr durch dauerhafte Zuweisungen, sondern beispielsweise durch Referendare im Zweigschuleinsatz ersetzt oder durch die Deputatsaufstockung von Teilzeitlehrkräften kompensiert. Sollte nach diesen Optionen und der Ausschöpfung weiterer Möglichkeiten (zum Beispiel Umschichtung in der Unterrichtsverteilung, wo es sinnvoll möglich ist, notfalls auch mit fachfremdem Unterricht, oder über die integrierte Lehrerreserve) dennoch ein Personalüberhang bestehen, kann es zu Abordnungen kommen, die aber in diesem Schuljahr weiterhin nur in dem bisher üblichen Rahmen vorgenommen werden. 

Dann erhält die Schulleitung vom Ministerium die Anweisung zur Abordnung, die die betroffenen Fächer, die Stundenzahlen sowie den Abordnungsort, also die Zielschule der Abordnung, enthält. Welche Lehrkraft bzw. welche Lehrkräfte (teil-) abgeordnet werden, wird vor Ort im Zusammenwirken der Schulleitung, der betroffenen Lehrkräfte, der Fachschaftsleitungen und des Personalrats abgewogen und entschieden. Im Entscheidungsprozess sollen soziale Kriterien, schulorganisatorische Belange und weitere Faktoren Beachtung finden. Dabei handelt es sich immer um Einzelfallentscheidungen. Regelungen, wonach beispielsweise immer die dienstjüngste Lehrkraft abzuordnen ist, existieren nicht. 

Der Personalrat ist überdies nach Art. 75 Abs. 1 Nr. 7 BayPVG in der Mitbestimmung, falls eine betroffene Lehrkraft mit der Abordnung nicht einverstanden ist. Da entsprechende Entscheidungen teils kurzfristig getroffen werden müssen, ist eine zeitnahe, umfassende Information über Zuweisungen und die Abwägungen hinsichtlich der Abordnung durch die Schulleitung besonders wichtig. Auch für die in diesem Fall oft schwierigen Beratungen gilt für den Personalrat für die Mitbestimmung die Frist von zwei Wochen, in dringenden Fällen von einer Woche (Art. 70 Abs. 2 BayPVG). 

Im Falle einer Teilabordnung ist darauf zu achten, dass die betroffene Lehrkraft durch die Abordnung nicht zusätzlich belastet ist. Vor allem bei der Stundenplangestaltung, bei außerunterrichtlichen Dienstpflichten wie Klassenleitung, Aufsichten, Begleitung von Fahrten oder der Teilnahme an Konferenzen, Elternsprechtagen oder Fachsitzungen sollten frühzeitig und verbindlich entlastende Vorkehrungen getroffen werden. Hier kommt den beteiligten Personalräten eine wichtige Rolle zu. 

Abordnungen sind zeitlich auf ein Schuljahr begrenzt (können aber bei Änderung der Personalbedarfe auch schon zum Halbjahr wieder aufgehoben werden). Sollten im darauffolgenden Schuljahr wieder Abordnungen notwendig sein, muss an der Schule neu darüber entschieden werden, welche Lehrkräfte abgeordnet werden. 

Zu den Möglichkeiten, Reisekosten abzurechnen, verweisen wir auf unseren Bericht vom August 2024: “Mehrkosten bei Abordnungen? - Ein Blick in das BayRKG” und erinnern an die Abrechnungsfrist von nur sechs Monaten.

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