Abschluss der Personalratswahlen — letzte Aufgaben des örtlichen Wahlvorstands
Nach Abschluss der Wahl beruft der Wahlvorstand die gewählten Personalratskandidaten zur konstituierenden Sitzung ein (s. Art. 34 Abs. 1 BayPVG). Diese muss innerhalb von zwei Wochen nach dem (letzten) Wahltag stattfinden. In ihr werden Vorsitzende/r und Stellvertreter gewählt. Der örtliche Wahlvorstand leitet diese Sitzung, bis der neu gewählte Personalrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat. Dann verlässt der Wahlvorstand die Sitzung (sofern nicht jemand aus dem Wahlvorstand zum Personalrat gewählt wurde) und sein Amt endet automatisch.
Der örtliche Wahlvorstand übergibt die Wahlunterlagen zu allen Wahlen (HPR, ÖPR, BPR), also Bekanntmachungen, Sitzungsniederschriften sowie alle Stimmzettel, dem neu gewählten örtlichen Personalrat — am besten gleich im Zuge der konstituierenden Sitzung. Denn die Unterlagen müssen vom ÖPR in einem nur ihm zugänglichen, also verschlossenen Schrank oder Fach bis zu den nächsten Personalratswahlen aufbewahrt werden (s. § 24 WO BayPVG). Falls im Verlauf der Amtsperiode ein ÖPR-Mitglied ausscheidet, werden die Unterlagen benötigt, um den Nachrücker zu ermitteln, sie können aber auch für eine Überprüfung des Wahlverfahrens im Falle einer Anfechtung benötigt werden.