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Achtung! Antragsschluss Ende April: Altersteilzeit, Antragsruhestand und Sabbatjahrmodelle

Am 30. April 2023 müssen die Anträge auf Teilzeit (auch Sabbatjahrmodelle), Altersteilzeit, Beurlaubung oder Antragsruhestand für das Schuljahr 2023/24 beim Kultusministerium eingegangen sein.

Schulinterne frühere Termine sollten soweit möglich eingehalten werden. Aufgrund der Fülle an Kombinationsmöglichkeiten versendet der Hauptpersonalrat jedes Jahr einen aktualisierten Überblick über die grundsätzlichen Gestaltungsmöglichkeiten der letzten Dienstjahre. Diese detaillierten Kollegeninformationen (KI) sind in KI 1 und KI 2 abrufbar. Im Folgenden finden Sie neben einigen zusätzlichen Aspekten eine Zusammenfassung der wichtigsten Informationen. Für
eine individuelle Beratung über die Modelle können Sie sich direkt an Ihre Hauptpersonalräte wenden.

Mitglieder des bpv erhalten weitergehende und detaillierte Auskünfte, z.B. Auswirkungen auf das Ruhegehalt, auch vom Ruhestandsreferenten des Verbandes, Wilhelm Renner. Bitte beachten Sie hierzu vorbereitend die Hinweise und das Formblatt!

 

1. Gesetzlicher Ruhestand (Art. 62 BayBG)

Der gesetzliche Ruhestand beginnt für Lehrkräfte am Ende des Schul(halb)jahres, in dem sie die gesetzliche Altersgrenze erreichen. Diese ist für alle ab dem 01.01.1964 geborenen Kolleginnen und Kollegen nach Art. 62 BayBG die Vollendung des 67. Lebensjahres
bzw. für alle vor dem 01.01.1964 geborenen abgestuft nach Art. 143 BayBG. So treten z.B. mit Ende dieses Schuljahres zum 01.08.2023 alle Lehrkräfte, die vor dem 02.09.1957 geboren sind, gesetzlich in den Ruhestand. Alle Lehrkräfte, die damit über den für die übrigen Beamten geltenden gesetzlichen Ruhestandstermin hinaus arbeiten, erhalten einen taggenau berechneten Aufschlag auf das Ruhegehalt. Pro Monat beträgt dieser Aufschlag 0,3 Prozent.

 

2. Antragsruhestand nach Vollendung des 64. Lebensjahres (Art. 64 BayBG)

Sobald eine Lehrkraft das 64. Lebensjahr (bei Schwerbehinderung das 60. Lebensjahr) vollendet hat (also mit dem 64. bzw. 60. Geburtstag), kann sie auf Antrag zum Ende jedes Schul(halb)-jahres in den Ruhestand treten. Vor Unterrichtsbeginn des kommenden Schuljahres am 12.09.2023 wäre dies also möglich für Kolleginnen und Kollegen ohne Schwerbehinderung, die vor dem 12.09.1959 geboren sind. Allerdings müssten diese einen Abschlag von 0,3 Prozent für jeden Monat vor dem gesetzlichen Ruhestandstermin hinnehmen (höchstens jedoch 10,8 Prozent). Der Abschlag gilt wie auch ggf. ein Aufschlag lebenslang und wirkt sich auch auf die Hinterbliebenenversorgung aus.

 

3. Altersteilzeit (Art. 91 BayBG)

Altersteilzeit kann nur von verbeamteten Lehrkräften beantragt werden, frühestens für den Beginn des Schuljahres, in dem man 60 Jahre alt wird (bei Schwerbehinderung 58). Für das Schuljahr 2023/24 betrifft es die vor dem 02.08.1964 (bei Schwerbehinderung 02.08.1966) Geborenen. Eine Kombination mit dem Antragsruhestand ist möglich.

Im Teilzeitmodell der Altersteilzeit arbeitet man im Umfang von 60 Prozent der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit. Ein Start ist bei erreichtem Alter zu jedem Schuljahresanfang möglich. Als Ende des Modells kommt eine der Antragsruhestandsvarianten oder der gesetzliche Ruhestand in Frage.

Wer die aktive Dienstzeit früher beenden und keinen gleitenden Ausstieg will, kann das Blockmodell der Altersteilzeit wählen, bei dem man zunächst bis zur Freistellung mit dem Durchschnitt der Arbeitszeit der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit weiterarbeitet (auch möglich: die vor Beginn der Altersteilzeit zuletzt festgesetzte Arbeitszeit). An diese Ansparphase schließt sich die Freistellungsphase bis zum gewählten Ruhestandseintritt (Antragsruhestand oder gesetzlicher Ruhestand) an. Mit dem Blockmodell kann man je nach beantragter Gesamtlänge von einem halben Jahr bis zu drei Jahren vor dem gewählten Ruhestandstermin in die Freistellungsphase gehen und somit die aktive Dienstzeit beenden.

Allerdings entfallen in der Altersteilzeit in beiden Modellen die Altersermäßigungen. Die Ermäßigungen für Schwerbehinderung bleiben erhalten.

Grundsätzlich ist bei einer Schwerbehinderung aber zu überlegen, ob eine Pensionierung auf Antrag als Alternative zur Altersteilzeit nicht besser sein könnte.

Die Altersteilzeit ist anteilig ruhegehaltfähig, also zu 60 Prozent. Man erhält aber aufgrund des Altersteilzeitzuschlags (staatliche Förderung) während der gesamten Laufzeit, also auch in der Freistellungsphase des Blockmodells, ca. 80 Prozent der Nettodienstbezüge bezahlt, die einem bei einer Beschäftigung im Umfang der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit zustehen würden. Antragsberechtigt sind alle Lehrkräfte im Beamtenverhältnis (nicht jedoch Lehrkräfte im Beschäftigtenverhältnis). Schulleiterinnen und Schulleiter können nur das Blockmodell wählen. Mitgliedern des bpv steht unter www.bpv.de > Service > Informationen von A bis Z > Altersteilzeit eine Berechnungshilfe für die zahlreichen Varianten zur Verfügung.

 

4. Freistellungsjahr/Sabbatjahr (Art. 88 BayBG)

Das Freistellungsjahr-Modell bietet sehr viele Varianten und ist nicht nur vor dem Ruhestand interessant. Es kann aber mit dem gesetzlichen oder dem Antragsruhestand sowie der Altersbeurlaubung kombiniert werden. Normalerweise hat es eine Gesamtlaufzeit von drei bis maximal zehn Jahren. Auf dem Antragsformular kann man wählen, ob die Freistellung ein oder zwei Dienstjahre umfassen soll. Andere Varianten können im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nach Einzelfallprüfung durch die personalverwaltende Stelle zugelassen werden: beispielsweise auch mit weniger als einer Gesamtdauer von drei Jahren, mit einer längeren Freistellung bei unmittelbar anschließendem Ruhestand und/oder mit dem Ende der Freistellung zum Schulhalbjahr in Verbindung mit anschließendem Ruhestand.

Je länger die Freistellungsphase im Vergleich zur Gesamtlaufzeit ist, desto höher ist das Mindeststundenmaß, das bei zusätzlich gewünschter Teilzeit gewählt werden muss. Denn über die gesamte Laufzeit muss die durchschnittliche Arbeitszeit mindestens 50 Prozent betragen. Damit würde z.B. ein Modell mit vier Jahren Laufzeit und einer Variante mit zwei Freistellungsjahren (2+2-Variante) bedeuten, dass die Ansparphase in jedem Fall in Vollzeit erfolgen muss. Während der Arbeitsphase bleiben die Ermäßigungsstunden aufgrund von Alter oder Schwerbehinderung erhalten, bei zusätzlich beantragter Teilzeit jedoch nur anteilig. Das Gehalt und auch die Ruhegehaltfähigkeit der Dienstzeit werden anteilig berechnet. Einen Zuschlag wie bei der Altersteilzeit gibt es nicht.

Antragsberechtigt sind alle Lehrkräfte, auch die im Beschäftigtenverhältnis. Letztere müssen für das Freistellungsmodell einen Änderungsvertrag abschließen. Schulleitern, Stellvertretern und Seminarlehrern steht dieses Modell nur unmittelbar vor dem beantragten oder gesetzlichen Ruhestand offen.

Sabbatjahrmodelle und Altersteilzeitmodelle sind, einmal beantragt und genehmigt, unflexibel. Da die Laufzeiten teilweise recht lange sind, erfordern diese Modelle eine sorgfältige Planung, da nachträgliche Änderungen nur unter ganz bestimmten Umständen (v.a. schwere Erkrankung und daraus resultierende Dienstunfähigkeit) möglich sind.

 

5. Familienpolitische Beurlaubung (Art. 89 BayBG)

Wer die Voraussetzungen erfüllt (Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen Angehörigen), kann sich auch familienpolitisch beurlauben lassen. Man erwirbt dadurch keine weiteren ruhegehaltfähigen Dienstzeiten, doch besteht
(im Unterschied zur Altersbeurlaubung) in der Regel ein Beihilfeanspruch. Daran anschließen kann dann z.B. eine der Antragsruhestandsvarianten, die Altersbeurlaubung oder der gesetzliche Ruhestand, solange die zeitlichen Höchstgrenzen einer Beurlaubung nach Art. 92 BayBG nicht überschritten werden (siehe auch Nr. 6.).

 

6. Altersbeurlaubung (Art. 90 BayBG)

Sie ist die teuerste Variante und muss sich bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken. Man erhält keine Bezüge und anders als bei den anderen fünf Modellen verliert man für die Dauer der Altersbeurlaubung die Beihilfeberechtigung. Die Beurlaubungszeit zählt nicht
zur ruhegehaltfähigen Dienstzeit. Möglich ist die Beantragung nach Vollendung des 50. Lebensjahres. Die Summe aller Beurlaubungen (familienpolitische, arbeitsmarktpolitische und Altersbeurlaubung) darf aber (wie unter 5.) in der Regel 15 Jahre nicht überschreiten (Ausnahme: Elternzeiten, zwei Jahre Pflegezeit; s. Art. 92 BayBG).

 

Antragsstellung für alle Varianten

Grundsätzlich gilt, dass Anträge ca. vier bis sechs Monate vorher auf dem Dienstweg an das Kultusministerium zu richten sind, am sichersten bis spätestens zum 30.4. für das folgende Schuljahr bzw. bis zum 01.10. für das nächste Halbjahr. Antragsformulare für alle beschriebenen Varianten findet man auf der Homepage des Kultusministeriums.

 

 

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