>
Personalratswahlen 2026 Aktuelle Infos finden Sie hier

Anträge auf Teilzeit und Beurlaubung für das Schuljahr 2026/27

Der zentrale Termin für die Vorlage der Teilzeit- und Beurlaubungsanträge der Lehrkräfte beim Staatsministerium durch die Schulleitungen ist wie jedes Jahr der 30. April. Gleiches gilt für Versetzungsanträge bzw. die Rückkehr aus der Beurlaubung. Formulare für die Beantragungen von Teilzeiten, Beurlaubungen und Versetzungen finden sich auf der Homepage des Kultusministeriums unter www.km.bayern.de > Unterrichten > Dienst- und Beschäftigungsverhältnis > Formulare. Soweit Schulleitungen hausintern einen früheren Termin festlegen, bittet der HPR, diesen nach Möglichkeit einzuhalten.

Teilzeitumfang bei Antragsteilzeit, familienpolitischer Teilzeit und Teilzeit in der Elternzeit 

Bei der Antragsteilzeit nach Art. 88 Abs.1 BayBG bzw. § 11 Abs.2 TV-L für verbeamtete und angestellte Lehrkräfte gilt wie bisher die gesetzliche Untergrenze von 12 WS (nur wissenschaftlicher Unterricht) bzw. 14 WS (nur nicht-wissenschaftlicher Unterricht). Lediglich bei Fakultas Kunst liegt das Mindestmaß wegen des immer noch hohen Bedarfs bei 17 WS (nicht-wissenschaftlichen) Unterrichts. 

In allen Fächern erklärt sich die Lehrkraft bei der Antragsteilzeit, der familienpolitischen Teilzeit und der Teilzeit in der Elternzeit mit einer Abweichung von +/- zwei WS vom beantragten Teilzeitstundenmaß einverstanden. Bei Fächerverbindungen mit Mathematik, Physik, Informatik oder Kunst hat der Hauptpersonalrat zur Sicherung der Unterrichtsversorgung an den einzelnen Schulen pauschal der Möglichkeit einer Erhöhung der durch die Lehrkraft beantragten Teilzeit um bis zu fünf Wochenstunden bei der Antragsteilzeit zugestimmt. 

Damit gibt es keine Änderung zur Regelung vom letzten Jahr!  

Bei familienpolitischer Teilzeit und Teilzeit in der Elternzeit gelten für das Schuljahr 26/27 die bisherigen Grenzen weiterhin: Familienpolitische Teilzeit mindestens fünf WS (wissenschaftlich) bzw. sechs WS (nicht-wissenschaftlich), Teilzeit in der Elternzeit höchstens 18 WS (wissenschaftlich) bzw. 21 WS (nichtwissenschaftlich). 

Die gesetzlichen Einschränkungen in der familienpolitischen Teilzeit (Beschluss des Landtags im Dezember 2025) gelten erst ab dem Schuljahr 2027/28! 

Bei Ablehnung eines Teilzeitantrages hat der Personalrat nach Art. 75 Abs. 1 Ziffer 12 und Abs. 2 BayPVG ein Mitbestimmungsrecht und ist zu beteiligen.

Jetzt Mitglied werden!

Mit dem bpv sind Sie immer einen Schritt voraus: bevorzugt informiert, umfassend versichert, gut beraten. Sichern Sie sich mit einer bpv-Mitgliedschaft viele Vorteile und Leistungen – im Studium, Referendariat und Berufsleben!

Jetzt beitreten!