Anträge zur Gestaltung der letzten Dienstjahre
Aufgrund der Fülle an Kombinationsmöglichkeiten versendet der Hauptpersonalrat jedes Jahr einen aktualisierten Überblick über die grundsätzlichen Gestaltungsmöglichkeiten der letzten Dienstjahre. Diese detaillierten Kollegeninformationen (KI) sind in KI 1 und KI 2 abrufbar (www.bpv.de > Service > Kollegeninformationen). Im Folgenden finden Sie neben einigen zusätzlichen Aspekten eine Zusammenfassung. Ob sich durch den zunehmenden Lehrkräftemangel aktuell oder zukünftig hier Einschränkungen oder Änderungen ergeben, ist noch zu diskutieren.
Für eine individuelle Beratung über die Modelle können Sie sich direkt an Ihre Hauptpersonalräte wenden. Mitglieder des bpv erhalten weitergehende und detaillierte Auskünfte, zum Beispiel Auswirkungen auf das Ruhegehalt, auch vom Ruhestandsreferenten des Verbandes, Wilhelm Renner. Bitte beachten Sie hierzu vorbereitend die Hinweise und das Formblatt, das Sie unter www.bpv.de > Service > Ruhestandsbezüge berechnen herunterladen können.
Gesetzlicher Ruhestand (Art. 62 BayBG)
Der gesetzliche Ruhestand beginnt für Lehrkräfte am Ende des Schul(halb)jahres, in dem sie die gesetzliche Altersgrenze erreichen. Diese ist für alle ab dem 01.01.1964 geborenen Kolleginnen und Kollegen nach Art. 62 BayBG die Vollendung des 67. Lebensjahres bzw. für alle vor dem 01.01.1964 Geborenen abgestuft nach Art. 143 BayBG. So treten zum Beispiel mit Ende dieses Schuljahres zum 01.08.2024 alle Lehrkräfte, die vor dem 02.08.1958 geboren sind, gesetzlich in den Ruhestand. Alle Lehrkräfte, die damit über den für die übrigen Beamten geltenden gesetzlichen Ruhestandstermin hinaus arbeiten, erhalten einen taggenau berechneten Aufschlag auf das Ruhegehalt. Pro Monat beträgt dieser Aufschlag 0,3 Prozent.
Derzeit werden Anträge auf Hinausschieben des Ruhestandes, die man formlos auf dem Dienstweg stellen kann, im Kultusministerium wohlwollend geprüft und in vielen Fällen genehmigt.
Antragsruhestand nach Vollendung des 64. Lebensjahres (Art. 64 BayBG)
Ab dem 64. Geburtstag (bei Schwerbehinderung 60. Geburtstag) können Lehrkräfte zum Ende jedes Schul(halb)jahres einen Antrag auf Ruhestandsversetzung stellen. Vor Unterrichtsbeginn des kommenden Schuljahres am 12.09.2024 wäre dies also möglich für Kolleginnen und Kollegen ohne Schwerbehinderung, die vor dem 12.09.1960 geboren sind. Allerdings müssten diese einen Abschlag von 0,3 Prozent für jeden Monat vor dem gesetzlichen Ruhestandstermin hinnehmen (höchstens jedoch 10,8 Prozent). Der Abschlag gilt wie auch ggf. ein Aufschlag lebenslang und wirkt sich auch auf die Hinterbliebenenversorgung aus.
Altersteilzeit (Art. 91 BayBG)
Altersteilzeit kann nur von verbeamteten Lehrkräften beantragt werden, frühestens für den Beginn des Schuljahres, in dem man 60 Jahre alt wird (bei Schwerbehinderung 58). Für das Schuljahr 2024/25 betrifft es die vor dem 02.08.1965 (bei Schwerbehinderung 02.08.1967) Geborenen. Eine Kombination mit dem Antragsruhestand ist möglich.
Im Teilzeitmodell der Altersteilzeit arbeitet man im Umfang von 60 Prozent der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit. Ein Start ist bei erreichtem Alter zu jedem Schuljahresanfang möglich. Als Ende des Modells kommt eine der Antragsruhestandsvarianten oder der gesetzliche Ruhestand in Frage.
Wer die aktive Dienstzeit früher beenden und keinen gleitenden Ausstieg will, kann das Blockmodell der Altersteilzeit wählen, bei dem man zunächst bis zur Freistellung mit dem Durchschnitt der Arbeitszeit der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit weiterarbeitet (auch möglich: die vor Beginn der Altersteilzeit zuletzt festgesetzte Arbeitszeit, was jedoch die Dauer der Ansparphase beeinflussen würde). An diese Ansparphase schließt sich die Freistellungsphase bis zum gewählten Ruhestandseintritt (Antragsruhestand oder gesetzlicher Ruhestand) an. Mit dem Blockmodell kann man je nach beantragter Gesamtlänge von einem halben Jahr bis zu drei Jahren vor dem gewählten Ruhestandstermin in die Freistellungsphase gehen und somit die aktive Dienstzeit beenden.
Allerdings entfallen in der Altersteilzeit in beiden Modellen die Altersermäßigungen.
Die Ermäßigungen für Schwerbehinderung bleiben zwar erhalten. Bei einer Schwerbehinderung ist aber zu überlegen, ob eine Pensionierung auf Antrag als Alternative zur Altersteilzeit nicht besser sein könnte.
Die Altersteilzeit ist anteilig ruhegehaltfähig, also zu 60 Prozent. Man erhält aber aufgrund des Altersteilzeitzuschlags (staatliche Förderung) während der gesamten Laufzeit, also auch in der Freistellungsphase des Blockmodells, ca. 80 Prozent der Nettodienstbezüge bezahlt, die einem bei einer Beschäftigung im Umfang der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit zustehen würden. Antragsberechtigt sind alle Lehrkräfte im Beamtenverhältnis (nicht jedoch Lehrkräfte im Beschäftigtenverhältnis). Schulleiterinnen und Schulleiter können nur das Blockmodell wählen. Mitgliedern des bpv stehen unter www.bpv.de nach dem Einloggen im Mitgliederbereich unter "Letzte Dienstjahre" zwei Berechnungshilfen für die zahlreichen Varianten zur Verfügung.
Familienpolitische Beurlaubung (Art. 89 BayBG)
Wer die Voraussetzungen erfüllt (Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen Angehörigen), kann sich auch familienpolitisch beurlauben lassen. Man erwirbt dadurch keine weiteren ruhegehaltfähigen Dienstzeiten, doch besteht in der Regel ein Beihilfeanspruch. Daran anschließen kann dann zum Beispiel eine der Antragsruhestandsvarianten, die Altersbeurlaubung oder der gesetzliche Ruhestand. Die Summe aller Beurlaubungen (familienpolitische, arbeitsmarktpolitische und Altersbeurlaubung) darf aber in der Regel 15 Jahre nicht überschreiten (Ausnahme: Elternzeiten, zwei Jahre Pflegezeit; s. Art. 92 BayBG).
Antragsstellung für alle Varianten
Anträge sollen bis 30. April für das folgende Schuljahr bzw. bis 01. Oktober für das nächste Halbjahr auf dem Dienstweg im Kultusministerium eingehen. Antragsformulare für alle beschriebenen Varianten findet man auf der Homepage des Kultusministeriums.