Anträge zur Gestaltung der letzten Dienstjahre
Einen aktualisierten Überblick über die grundsätzlichen Gestaltungsmöglichkeiten der letzten Dienstjahre finden Sie in unseren Kollegeninformationen, abrufbar unter www.bpv.de > Service > Kollegeninformationen.
Im Folgenden finden Sie neben einigen zusätzlichen Aspekten eine Zusammenfassung.
Für eine individuelle Beratung über die Modelle können Sie sich direkt an Ihre Hauptpersonalräte wenden. Mitglieder des bpv erhalten weitergehende und detaillierte Auskünfte, zum Beispiel Auswirkungen auf das Ruhegehalt, auch vom Ruhestandsreferenten des Verbandes, Wilhelm Renner oder Julian Lohr. Bitte beachten Sie hierzu vorbereitend die Hinweise und das Formblatt, das Sie herunterladen können unter www.bpv.de > Service > Ruhestandsbezüge berechnen.
Gesetzlicher Ruhestand (Art. 62 BayBG)
Der gesetzliche Ruhestand beginnt für Lehrkräfte am Ende des Schul(halb)jahres, in dem sie die gesetzliche Altersgrenze erreichen. Diese ist für alle ab dem 01.01.1964 geborenen Kolleginnen und Kollegen nach Art. 62 BayBG der Tag vor dem 67. Geburtstag bzw. für alle vor dem 01.01.1964 Geborenen abgestuft nach Art. 143 BayBG. So treten zum Beispiel mit Ende dieses Schuljahres zum 01.08.2026 alle Lehrkräfte, die vor dem 02.04.1960 geboren sind, gesetzlich in den Ruhestand. Alle Lehrkräfte, die damit über den für die übrigen Beamten geltenden gesetzlichen Ruhestandstermin hinaus arbeiten, erhalten einen taggenau berechneten Aufschlag auf das Ruhegehalt. Pro Monat beträgt dieser Aufschlag 0,3 Prozent.
Derzeit werden Anträge auf Hinausschieben des Ruhestandes, die man formlos auf dem Dienstweg stellen kann, im Kultusministerium wohlwollend geprüft und in vielen Fällen genehmigt. Denn Lehrkräfte, die länger arbeiten, tragen zur Abmilderung des aktuellen Lehrkräftemangels bei. Die Altersermäßigungen bleiben erhalten, der Antrag ist auch mit Teilzeit möglich. Die Genehmigung erfolgt jeweils für ein halbes oder ganzes Schuljahr, wobei der Ruhestand insgesamt maximal 3 Jahre hinausgeschoben werden kann. Anträge werden auf dem Dienstweg mit mindestens 6 Monaten Vorlauf an das Kultusministerium gestellt. So kann eine beispielsweise durch Teilzeit oder Beurlaubung geminderte Pensionsberechtigung weiter aufgebessert werden. Auch für die Pensionswirksamkeit eines Funktionsamtes ist die Zeit relevant, sollte zum Zeitpunkt des gesetzlichen Ruhestandes die Mindestzeit in A14 bzw. in A15 für die Pensionsrelevanz noch nicht erfüllt sein.
Antragsruhestand nach Vollendung des 64. Lebensjahres (Art. 64 BayBG)
Lehrkräfte können ab dem Schulhalbjahr, in dem sie ihr 64. Lebensjahr vollenden (bei Schwerbehinderung 60.) zum Ende jedes Schul(halb)jahres einen Antrag auf Ruhestandsversetzung stellen. Vor Unterrichtsbeginn des kommenden Schuljahres am 15.09.2026 wäre dies also möglich für Kolleginnen und Kollegen ohne Schwerbehinderung, die vor dem 15.09.1962 geboren sind. Allerdings müssten diese einen Abschlag von 0,3 Prozent für jeden Monat vor dem gesetzlichen Ruhestandstermin hinnehmen (höchstens jedoch 10,8 Prozent). Der Abschlag gilt wie auch ggf. ein Aufschlag lebenslang und wirkt sich auch auf die Hinterbliebenenversorgung aus.
Altersteilzeit (Art. 91 BayBG)
Altersteilzeit kann nur von verbeamteten Lehrkräften beantragt werden, frühestens für den Beginn des Schuljahres, in dem man das 60. Lebensjahr vollendet (bei Schwerbehinderung 58.). Für das Schuljahr 2026/27 betrifft es die vor dem 02.08.1967 (bei Schwerbehinderung 02.08.1969) Geborenen. Eine Kombination mit dem Antragsruhestand ist möglich.
Im Teilzeitmodell der Altersteilzeit arbeitet man im Umfang von 60 Prozent des durchschnittlichen Stundendeputats der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit. Ein Start ist bei erreichtem Alter zum Beginn jedes Schuljahres möglich. Als Ende des Modells kommt eine der Antragsruhestandsvarianten oder der gesetzliche Ruhestand in Frage.
Wer die aktive Dienstzeit früher beenden und keinen gleitenden Ausstieg will, kann das Blockmodell der Altersteilzeit wählen, bei dem man zunächst bis zur Freistellung mit dem durchschnittlichen Stundendeputat der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit weiterarbeitet (auch möglich: das vor Beginn der Altersteilzeit zuletzt festgesetzte Stundendeputat, was jedoch die Dauer der Ansparphase beeinflussen würde). An diese Ansparphase schließt sich die Freistellungsphase bis zum gewählten Ruhestandseintritt (Antragsruhestand oder gesetzlicher Ruhestand) an. Mit dem Blockmodell kann man je nach beantragter Gesamtlänge von einem halben Jahr bis zu drei Jahren vor dem gewählten Ruhestandstermin in die Freistellungsphase gehen und somit die aktive Dienstzeit beenden.
Allerdings entfallen in der Altersteilzeit in beiden Modellen die Altersermäßigungen.
Ermäßigungen für Schwerbehinderung bleiben erhalten. Bei einer Schwerbehinderung ist aber zu überlegen, ob eine Pensionierung auf Antrag als Alternative zur Altersteilzeit nicht besser sein könnte.
Die Altersteilzeit ist anteilig ruhegehaltfähig, also zu 60 Prozent. Man erhält aber aufgrund des Altersteilzeitzuschlags (staatliche Förderung) während der gesamten Laufzeit, also auch in der Freistellungsphase des Blockmodells, ca. 80 Prozent der Nettodienstbezüge bezahlt, die einem bei einer Beschäftigung im Durchschnitt der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit zustehen würden. Antragsberechtigt sind alle Lehrkräfte im Beamtenverhältnis (nicht jedoch Lehrkräfte im Beschäftigtenverhältnis). Schulleiterinnen und Schulleiter können nur das Blockmodell wählen.
Unter www.bpv.de finden Sie im Menüpunkt Lehrkräfte > Letzte Dienstjahre im Mitgliederbereich zwei Berechnungshilfen für die zahlreichen Varianten.
Freistellungsjahr/Sabbatjahr (Art. 88 BayBG)
Das Freistellungsmodell ist eine besondere Form der Teilzeitbeschäftigung, bei der die Arbeitszeit in eine Ansparphase und eine anschließende Freistellungsphase aufgeteilt wird. Dem bpv ist es gemeinsam mit seinen Hauptpersonalräten in intensiven Verhandlungen gelungen, die Abschaffung dieser Teilzeitform am Gymnasium abzuwenden. Aufgrund des Lehrkräftemangels wird es aber derzeit in der Regel nur noch einmal im Berufsleben, mit einer Ansparzeit von mindestens 5 Jahren und einer Freistellungsphase von einem Jahr genehmigt. Die Gesamtlaufzeit beträgt maximal zehn Jahre. Es kann mit dem gesetzlichen oder dem Antragsruhestand kombiniert werden.
Eine Ausnahme konnte der bpv für Tarifbeschäftigte erreichen, die im Anschluss an die Freistellung in den Ruhestand eintreten. Sie können bis zu zwei Jahre Freistellung beantragen, da ihr Tarifvertrag (TV-L) keine Altersteilzeitmöglichkeit beinhaltet. Sie müssen für das Freistellungsmodell einen Änderungsvertrag abschließen.
Über die gesamte Laufzeit muss die durchschnittliche Arbeitszeit mindestens 50 Prozent betragen. Während der Arbeitsphase bleiben die Ermäßigungsstunden aufgrund von Alter oder Schwerbehinderung erhalten, bei zusätzlich beantragter Teilzeit jedoch nur anteilig. Das Gehalt und auch die Ruhegehaltfähigkeit der Dienstzeit werden anteilig berechnet. Einen Zuschlag wie bei der Altersteilzeit gibt es nicht.
Schulleiterinnen und Schulleitern, deren Stellvertretungen und Seminarlehrkräften steht dieses Modell nur unmittelbar vor dem beantragten oder gesetzlichen Ruhestand offen.
Sabbatjahrmodelle und Altersteilzeitmodelle sind, einmal beantragt und genehmigt, unflexibel. Da die Laufzeiten teilweise recht lange sind, erfordern diese Modelle eine sorgfältige Planung, da nachträgliche Änderungen nur unter ganz bestimmten Umständen (v.a. schwere Erkrankung und daraus resultierende Dienstunfähigkeit) möglich sind.
Familienpolitische Beurlaubung (Art. 89 BayBG)
Wer die Voraussetzungen erfüllt, kann sich auch familienpolitisch beurlauben lassen. Man erwirbt dadurch keine weiteren ruhegehaltfähigen Dienstzeiten, doch besteht in der Regel ein Beihilfeanspruch. Daran anschließen kann dann zum Beispiel eine der Antragsruhestandsvarianten oder der gesetzliche Ruhestand. Die Summe aller Beurlaubungen (familienpolitische und arbeitsmarktpolitische) darf aber in der Regel 15 Jahre nicht überschreiten (Ausnahme: Elternzeiten, zwei Jahre Pflegezeit; s. Art. 92 BayBG).
Antragsstellung für alle Varianten
Anträge sollen bis 30. April für das folgende Schuljahr bzw. bis 01. Oktober für das nächste Halbjahr auf dem Dienstweg im Kultusministerium eingehen. Antragsformulare für alle beschriebenen Varianten findet man auf der Homepage des Kultusministeriums.