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Aufgaben der ÖPRs im April: Besprechung der Personalanforderungen

Im Rahmen der vorläufigen Unterrichtsplanung bis Mitte Mai (s. Informationen zum KMS für die Unterrichtsplanung 2023/2024 mit der Anlage „Planungsgrundlagen“ weiter oben) fordern die Schulleitungen der staatlichen Gymnasien auch Lehrpersonal an, soweit die Personalversorgung an der Schule nicht für die absehbaren Bedarfe ausreicht. Dem Personalrat kommt in diesem Zusammenhang ein Informations- und Anhörungsrecht gemäß Art. 76 Abs. 3 S. 2 BayPVG zu. Dafür gilt der Grundsatz aus Art. 69 Abs. 2 BayPVG, wonach der Personalrat rechtzeitig und umfassend zu beteiligen ist. „Rechtzeitig“ bedeutet, dass die Beteiligung so frühzeitig erfolgt, dass eine Maßnahme (hier: die Anforderung) noch modifizierbar ist. Da der Personalrat als Gremium agiert, ist es deshalb erforderlich, dass vor der Abgabe der Unterrichtsplanung eine Information stattfindet, dann noch Platz für eine (ggf. dazwischenzuschiebende) Personalratssitzung ist, und die Rückmeldung nach Beschlussfassung noch berücksichtigt werden kann.

Der HPR empfiehlt, dass beide Seiten (Personalrat und Schulleitung) aufeinander zugehen, um die Anforderungen zu besprechen, denn auch hier gilt: Schulleitung und Personalrat wirken zum Wohl der Beschäftigten und zur Erfüllung der Dienstgeschäfte vertrauensvoll zusammen (vgl. Art. 2 BayPVG).

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