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Aufgaben der Schulleitung in Verbindung mit dem Betretungsverbot schwangerer Kolleginnen

Wie Rückmeldungen von schwangeren Kolleginnen zeigen, lassen sich geeignete Aufgabe für die Dauer des Betretungsverbots in deren Homeoffice verlagern, sodass sie ihren Dienst leisten können. Gerade vor dem Hintergrund der Belastungssituation an den Schulen in Pandemiezeiten und den vielen coronabedingten Zusatzaufgaben (Testungen, Nachschriften, Erstellung von digitalisierten Stundenkonzepten etc.) kommt ihrer Arbeitskraft besondere Bedeutung zu. Dabei sollte bei der Bemessung von Art und Umfang der übertragenen Aufgaben der mögliche Teilzeitumfang berücksichtigt werden. Nicht nachvollziehbar ist aus Sicht des HPR, dass einzelne Kolleginnen berichten, ihre Bitte um die Übertragung von Aufgaben zur Entlastung der „Präsenz- Kollegen“ werde abgelehnt. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass hier nicht nur die Pflicht des Beamten zur Andienung seiner Arbeitskraft besteht, sondern auch das Recht auf amtsangemessene Beschäftigung. Davon unbenommen ist ein ärztliches individuelles Beschäftigungsverbot.

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