Aufgaben des Personalrats im Zusammenhang mit Disziplinarverfahren
Artikel 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 – 5 BayPVG regelt die Einbeziehung des Personalrats, wenn aufgrund einer Pflichtverletzung eine Disziplinarmaßnahme gegen eine Beamtin/einen Beamten verfügt oder eine Disziplinarklage erhoben wird. Leitlinie für die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen ist das Bayerische Disziplinargesetz (BayDG), das für aktive Beamte die folgenden Maßnahmen auflistet: Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge, Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Missbilligende Äußerungen eines
Dienstvorgesetzten (Zurechtweisungen, Ermahnungen, Rügen und dergleichen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen (Art. 7 Abs.1 Satz 2 BayDG) – die Dienststelle wird den Personalrat also nicht einbeziehen. Auch Vorermittlungen oder Anhörungen des betroffenen Beamten vor der Entscheidung über eine Verfügung unterliegen nicht der Mitwirkung des Personalrats.
Voraussetzung für die Beteiligung des PR ist, dass der betroffene Beamte einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Wegen der im Disziplinarverfahren möglicherweise sensiblen Inhalte kann dieser entscheiden, ob er den Personalrat (ÖPR an der Schule oder HPR beim KM) einbeziehen möchte, worüber er vom Dienstherrn/der Disziplinarbehörde informiert werden muss. Stellt der Beamte keinen Antrag, so wird der Personalrat auch nicht beteiligt. Ansonsten muss die Personalvertretung vor dem Erlass der Disziplinarverfügung bzw. der Klageerhebung rechtzeitig und umfassend unterrichtet werden.
Wie geht der Personalrat vor, wenn er gemäß Art. 76 Abs. 1 BayPVG auf Antrag des Betroffenen einbezogen wird? Nach einer Sichtung der Unterlagen und Würdigung der Informationen, die ggf. vom Betroffenen mitgeteilt wurden, eventuell auch Erörterung mit dem Dienstvorgesetzten/der Disziplinarbehörde, verfasst der Personalrat eine Stellungnahme. Dabei sind insb. relevante Aspekte im Sinne von Art. 75 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BayPVG:
- ob die beabsichtigte Maßnahme gegen eine Vorschrift (Gesetz/ Verordnung/…) verstoßen würde oder
- ob sie den Kollegen/die Kollegin benachteiligen würde, ohne dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt wäre.
Die Mitwirkung des Personalrats bei Erhebung der Disziplinarklage erfolgt nur hinsichtlich der Entscheidung, ob Disziplinarklage erhoben werden soll; der Inhalt der Klageschrift unterliegt nicht der Mitwirkung. Deshalb müssen Einwendungen der Personalvertretung inhaltlich das „Ob“ der Klageerhebung zum Gegenstand haben.
Eine Benachteiligung kann vor allem in einer Ungleichbehandlung gegenüber anderen Beschäftigten ohne sachliche Rechtfertigung gesehen werden. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist z.B. verletzt, wenn in vergleichbaren Fällen früher regelmäßig Disziplinarmaßnahmen
überhaupt nicht für angezeigt oder zulässig angesehen wurden, wenn eine mildere Art von Disziplinarverfügung verhängt oder an Stelle der Erhebung der Disziplinarklage nur eine Disziplinarverfügung erlassen wurde. Gegen das Gebot der Gleichbehandlung würde es auch verstoßen, wenn die ständige Rechtsprechung in gleich gelagerten Fällen abweicht oder wenn bei der Würdigung des Gesamtverhaltens des Beamten wesentliche Umstände nicht angemessen berücksichtigt worden sind. Die gesammelten Argumente werden verschriftlicht, im Gremium abgestimmt und beschlossen. Die beschlossene Fassung wird an die zuständige Behörde zurückgeleitet.