Aus der Gruppe der Beamten: Mitbestimmung ist gewahrt

Seit 01.12.2022 (bis Ende Februar 2023) wurde die Gruppe der Beamten beim HPR bei insgesamt 62 Personalmaßnahmen im Rahmen einer Mitbestimmung beteiligt.

Ein großer Teil der Personalmaßnahmen waren Beförderungen (nach A10, A13, A14, A14 + AZ, A15 und A15 + AZ) und Versetzungen/Abordnungen im Rahmen von Stellenbesetzungen. Vereinzelt kamen auch Personalmaßnahmen wie etwa Rückernennungen vor. Die Personalmaßnahmen betrafen Kolleginnen und Kollegen an der ALP, an den staatlichen Schulämtern, am ISB, am LAS, an den Schulberatungsstellen, an den Regierungen, an den Ministerien, an der BLZ und an der IT-Fachstelle (Reihenfolge gibt Häufigkeit an).

Wir gratulieren allen betroffenen Kolleginnen und Kollegen herzlichst zu ihrer Beförderung oder zum neuen Aufgabenbereich!

Die Gruppe der Beamten wirkte ferner beim neuen Geschäftsverteilungsplan der staatlichen Schulämter und der Neufassung bzw. Präzisierung der ZustV-KM im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit. Sobald diese veröffentlicht sind, werden nähere Informationen folgen.

Beförderung während der Elternzeit

Die Beurlaubung ohne Bezüge während der Elternzeit steht einer (funktionslosen) Beförderung nicht mehr entgegen. Das Kultusministerium setzt anlässlich der Umsetzung der Vorgaben des Art. 17a LlbG (fiktive Laufbahnnachzeichnung) nach Einbindung des Hauptpersonalrats nun die Beförderungen während der Elternzeit im nachgeordneten Bereich (ISB, ALP, BLZ, LAS, Regierungen und Schulämter etc.) um. Vorher wurden Beamtinnen, die zur Beförderung anstanden, während der Elternzeit (ohne Bezüge) nicht befördert, sondern erst am ersten Tag der Rückkehr aus der Beurlaubung bzw. mit Beginn einer Teilzeittätigkeit. Bezüglich der Bezüge ergeben sich für die Beschäftigten keine Unterschiede; auch die Wartezeiten für die darauffolgenden Beförderungen bleiben von dieser Änderung unberührt. Im nachgeordneten Bereich fand bereits die erste Beförderung während der Elternzeit ohne Bezüge statt.

 

Zusammensetzung von Prüfungskommissionen

Das Kultusministerium erinnerte Mitte Dezember die Regierungen daran, dass bei Prüfungslehrproben im Grund- und Mittelschuldienst Schulrätinnen und Schulräte der staatlichen Schulämter den Prüfungsvorsitz wahrnehmen sollen. Ein regelmäßiger Prüfungsvorsitz durch Regierungspersonal ist zwar mit der LPO II vereinbar, nicht jedoch mit den entsprechenden Anweisungen zum Vorbereitungsdienst (ALAGM). Auch der zweite Prüfer soll eine Schulrätin oder ein Schulrat sein. Das bedeutet für die meisten Regierungsbezirke nun eine deutliche Änderung in der Verwaltungspraxis, da in der Vergangenheit oft die sog. Seminarbeauftragten der Regierungen als Prüfungsvorsitzende zu den Lehrproben bestellt wurden. Dass der Prüfungsvorsitz einer Lehrprobe nun durch eine Schulrätin bzw. einen Schulrat vorgenommen wird, die bzw. der nicht im Seminarbetrieb eingebunden ist, muss kritisch gesehen werden. Diese Regelung wird als Qualitätssicherung verstanden, jedoch kann sich die Lehramtsanwärterin bzw. der Lehramtsanwärter an Grund- und Mittelschulen kaum darauf verlassen, dass von den Seminarrektoren beigebrachte und bevorzugte Methoden und Techniken auch von den Schulräten so gesehen werden, welche weder im Seminarbetrieb noch im Unterricht tätig sind.

 

Anhebung der „großen“ Wegstreckenentschädigung

Das Landesamt für Finanzen teilt mit Schreiben Nr. 24-P 1700-2/6 vom 27.01.2023 folgendes mit: „durch das Gesetz zur Änderung des Aufnahmegesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 15. Dezember 2022 (GVBl. S. 676) wurde die sog. „große“ Wegstreckenentschädigung für Dienstreisen, die aus triftigen Gründen mit dem privaten Pkw durchgeführt werden, um 0,05 EUR auf 0,40 EUR je Kilometer angehoben (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayRKG). Die Regelung ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten.“ Damit sollen den gestiegenen Kosten für Dienstreisen Rechnung getragen werden. Die „kleine“ Wegstreckenentschädigung gem. Art. 6 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 BayRKG (d.h. die Nutzung eines privaten Pkw ohne triftigen Grund) bleibt unverändert bei 0,25 EUR je Kilometer.

 

Homeoffice für die Schulaufsicht

Am Donnerstag, den 02.02.2023, fand eine Videokonferenz mit den örtlichen Personalräten der Schulämter gem. Art. 6 Abs. 1 BayPVG (nicht mit den ÖPRs an den Schulämtern gem. Art. 6 Abs. 4 BayPVG) unter Leitung der Gruppe der Beamten des HPR statt. In dem sehr konstruktiven Dialog mit den Vertretern des Schulamtspersonals der örtlichen Ebene konnte unsere Gruppe gewinnbringende Ideen für eine Homeoffice-Umsetzung für das Schulaufsichtspersonal an den staatlichen Schulämtern sammeln. Unsere Gruppe bedankt sich bei allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern und wird im nächsten Schritt diese Ideen mit dem Kultusministerium diskutieren.

 

Bildschirmbrillen

Dem Rahmenvertrag mit dem Landesinnungsverband des bayerischen Augenoptikerhandwerks über die Versorgung der Beschäftigten des Freistaats Bayern mit Bildschirmbrillen sind erneut weitere Optiker beigetreten. Den Dienststellenleitungen der nachgeordneten Behörden liegt die aktualisierte Liste mit dem Schreiben Nr. II.5-M1162.1.3/45/3 vom 01.02.2023 vor; sie ist auch im Intranet des bayerischen Behördennetzes unter

abrufbar. Die Notwendigkeit einer Bildschirmbrille für einen Bildschirmarbeitsplatz (z.B. ein Büro im ISB, ALP, LAS, BLZ etc.) kann durch den jeweiligen Betriebsarzt (z.B. im Rahmen
der G37-Untersuchung) festgestellt werden. Die Regelungen des Schuldienstes bleiben unverändert.

 

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