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Aus der Gruppe der Beamten: Zuständigkeit bei Personalmaßnahmen

Personalmaßnahmen

Von Mitte Dezember bis Ende März wurde die Gruppe der Beamten beim HPR bei insgesamt 57 Personalmaßnahmen im Rahmen einer Mitbestimmung beteiligt. Der überwiegende Teil der Personalmaßnahmen waren Beförderungen (A 14 bis A 15 + AZ), Versetzungen und Stellenbesetzungen. Vereinzelt kamen auch Personalmaßnahmen wie Hinausschieben des Ruhestands oder Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand vor. Die Personalmaßnahmen betrafen Kolleginnen und Kollegen an den staatlichen Schulämtern, an den Regierungen (Bereich Schule), am ISB, an der ALP Dillingen, am Landesamt für Schule, an der Landeszentrale für politische Bildungsarbeit und an den MB-Dienststellen. Wir gratulieren allen betroffenen Kolleginnen und Kollegen herzlichst zu ihrer Beförderung oder zum neuen Aufgabenbereich!

 

PR-Zuständigkeiten

Nachdem immer wieder Unklarheiten bezüglich. den personalvertretungsrechtlichen Zuständigkeiten bestehen, teilen wir Folgendes mit:

  • Kolleginnen und Kollegen der MB-Dienststellen und der Schulberatungsstellen werden auf örtlicher Ebene von dem Örtlichen Personalrat der jeweiligen MB-Schule mitvertreten, sofern gem. Art. 6 Abs. 3 BayPVG kein eigenständiger Örtlicher Personalrat gewählt wurde.
  • Kolleginnen und Kollegen der MB-Dienststellen mit überwiegendem Einsatz im Schulaufsichtsdienst (die also überwiegend nicht mit Unterricht betraut sind) werden auf ministerieller Ebene von der Gruppe der Beamten im HPR vertreten, ebenso wenn die Personalmaßnahme sie als Mitarbeiter einer MB-Dienststelle und nicht etwa als Lehrkraft der Schule betrifft.
  • Schulaufsichtsbeamte an den staatlichen Schulämtern, die keinen eigenständigen Örtlichen Personalrat gewählt haben, können sich nicht vom Personalrat am Schulamt mit Zuständigkeit für die Lehrkräfte der zu beaufsichtigen Grund- und Mittelschulen vertreten lassen (Art. 12 Abs. 2 BayPVG ist nicht anzuwenden). In diesem Fall ist die Dienststelle ohne Örtliche Personalvertretung. Dies entspricht leider in vielen Regierungsbezirken der Realität. Die Personalvertretung auf ministerieller Ebene bleibt davon jedoch unberührt. Die Gruppe der Beamten beim HPR bleibt bei allen Personalmaßnamen entsprechend dem BayPVG eingebunden.
  • Beschäftigte einer Dienststelle, die im Rahmen eines Einsatzes zur Bekämpfung der Corona-Pandemie bis zu 18 Monate vorübergehend bei einer anderen Dienststelle (z.B. einem Gesundheitsamt oder dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege) eingesetzt sind, gehören personalvertretungsrechtlich weiterhin ihrer ursprünglichen Dienststelle an. Dies wird durch Art. 96a BayPVG geregelt, welcher bis zum 31. Juli 2023 in Kraft bleibt. Das aktive und passive Wahlrecht an der Stammdienststelle wird durch einen solchen Einsatz ebenfalls nicht berührt. Dies bedeutet, dass selbst ÖPR-Mitglieder bei einem solchen Einsatz entgegen den Regelungen in Art. 13 Abs. 2 i.V.m. Art. 14. Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Buch. e) BayPVG nicht ihr ÖPR-Mandat verlieren können. Auch ÖPR-Neuwahlen durch Personalschwankungen gem. Art. 27 Abs. 1 Buch. a) werden durch einen solchen Einsatz nicht ausgelöst.
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