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Aus der Gruppe der Beamten: Personalmaßnahmen am Jahresende

Personalmaßnahmen

Im November und Dezember 2021 wurde die Gruppe der Beamten im HPR bei insgesamt 34 Personalmaßnahmen im Rahmen einer Mitbestimmung bzw. Mitwirkung beteiligt. Bei den Personalmaßnahmen handelte es sich vor allem um Beförderungen, Versetzungen (inkl. Abordnungen mit dem Ziel der Versetzung) im Rahmen von Stellenbesetzungen, die Hinausschiebung des Eintritts des Ruhestands sowie die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand. Sie betrafen überwiegend Beamtinnen und Beamte an den staatlichen Schulämtern, den Regierungen (Bereich Schule), der ALP, dem LAS, dem ISB und der BLZ.

Bei den meisten Personalmaßnahmen bzgl. Lehrkräften an den Staatsinstituten der Ausbildung von Fach- und Förderlehrern kann die Personalvertretung (ÖPR und HPR) gesetzlich nicht im Rahmen einer Mitwirkung oder Mitbestimmung eingebunden werden. In diesen Fällen stand die Gruppe der Beamten beim HPR den Beschäftigten beratend zur Seite und führte gem. Art. 69 BayPVG Gespräche mit der Dienststelle zur geplanten Personalmaßnahme.

 

Informationen zu den periodischen Beurteilungen und fiktive Laufbahnnachzeichnung nachgeordneter Behörden

Für Beamtinnen und Beamte (einschließlich versetzter Lehrkräfte) an den nachgeordneten Behörden (wie den staatl. Schulämtern, dem ISB oder dem LAS usw.) und für Verwaltungsbeamtinnen und -beamten an den Schulen gelten nicht die Beurteilungsrichtlinien der Lehrkräfte und Schulleitungen im Schuldienst, sondern die „Richtlinien für die Beurteilung und die Leistungsfeststellung der Beamten und Beamtinnen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus“ vom 24.03.2021, Az. II.5- BP4010.2/23/17 (veröffentlicht im Bayerischen Ministerialblatt unter Nr. 272 des Jahres 2021). Dabei unterscheiden sich die Beurteilungsstichtage und -rhythmen der versetzten Lehrkräfte an den nachgeordneten Behörden (ohne Schulen) von denen der anderen Beamtinnen und Beamten. Nähere Informationen kann man der nachfolgenden Tabelle entnehmen.

Beurteilungsstichtage und -rhythmen:

Bei den versetzten Lehrkräften an den nachgeordneten Behörden (ohne Schulen) wird der Beurteilungsrhythmus ab diesem Jahr an den Rhythmus der Lehrkräfte im Schuldienst angepasst. Diese Änderung führt zu einer besseren Vergleichbarkeit, etwa bei Bewerbungen für ausgeschriebene Stellen, da künftig der beurteilte Zeitraum wieder mit den Lehrkräften aus dem Schuldienst übereinstimmen wird. Zuvor wurden versetzte Lehrkräfte an den nachgeordneten Behörden (ohne Schulen) im gleichen Rhythmus wie die Verwaltungsbeamten dort beurteilt, also zuletzt Ende 2021. Die nächste Beurteilung findet für diese Lehrkräfte nun aber bereits 2022 statt, wie auch für alle Lehrkräfte, die im Schuldienst verblieben sind. Ausnahmen gibt es nur für die Lehrkräfte an den Regierungen und Schulämtern; diese bleiben bei dem Beurteilungsrhythmus der Verwaltungsbeamten.

 

Bewertungssystem

Lehrkräfte, die an nachgeordneten Behörden (ohne Schulen) inkl. dem Schulaufsichtsdienst versetzt sind, werden mit den im Schuldienst üblichen sieben Stufen (HQ, BG, UB, VE, usw.) bewertet. Bei allen anderen Beamtinnen und Beamten findet die Sechzehn-Punkteskala (von 1 bis 16) Anwendung. Mit KMS Nr. III.5 – 5P7010.2-4b.65975 vom 03.12.2021 gilt diese Skala davon abweichend aber auch für Lehrkräfte aus dem Grund-, Mittel- oder Förderschuldienst, die an Regierungen oder Staatliche Schulämter versetzt sind.

 

Fiktive Laufbahnnachzeichnung nach Art. 17a LlbG

Liegt bei einer Beamtin bzw. einem Beamten (einschließlich Lehrkräfte) bereits eine periodische Beurteilung vor und befindet sich die Beamtin bzw. der Beamte zum Beurteilungsstichtag in Elternzeit oder familienpolitischer Beurlaubung, so wird statt einer periodischen Beurteilung eine fiktive Laufbahnnachzeichnung vollzogen. Somit kann der berufliche Werdegang eines beurlaubten Beschäftigten analog vergleichbarer Beamtinnen und Beamten (mit gleichem Prädikat bzw. gleicher Punktzahl in der letzten periodischen Beurteilung) nachgezeichnet werden. Dies gilt nicht, wenn seit der letzten periodischen Beurteilung mindestens ein Jahr lang Dienst geleistet worden ist, in diesem Fall ist eine reguläre Beurteilung zu eröffnen. Verbessert bzw. verschlechtert sich die Vergleichsgruppe einer beurlaubten Lehrkraft, so verbessert bzw. verschlechtert sich auch das Prädikat der fiktiven Laufbahnnachzeichnung. Dies dient einem fairen beruflichen Werdegang und ist durch das Leistungslaufbahngesetz verpflichtend für alle Behörden des Freistaats vorgesehen.

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