Aus der Gruppe der Beamten: Anonyme Beschwerden
Wir möchten darauf hinweisen, dass der Hauptpersonalrat gem. § 17 Abs. 2 AGO keine Beschwerden bearbeitet, deren Absender nicht oder nur unzureichend erkennbar sind. Alle anderen Beschwerden werden zunächst grundsätzlich vertraulich behandelt (Schweigepflicht). Erst nach einer expliziten "Freigabe" durch den Beschäftigten, geben wir Informationen weiter ans Ministerium. Nachteile hat ein Beschäftigter nicht zu befürchten.