Aus der Gruppe der Beamten: Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Wir möchten auf § 167 Abs. 2 SGB IX hinweisen bzw. diesen in Erinnerung rufen: "Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung […], bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement). Beschäftigte können zusätzlich eine Vertrauensperson eigener Wahl hinzuziehen. Soweit erforderlich, wird der Werks- oder Betriebsarzt hinzugezogen. Die betroffene Person oder ihr gesetzlicher Vertreter ist zuvor auf die Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements sowie auf Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen. […] Die zuständige Interessenvertretung […], bei schwerbehinderten Menschen außerdem die Schwerbehindertenvertretung, können die Klärung verlangen. Sie wachen darüber, dass der Arbeitgeber die ihm nach dieser Vorschrift obliegenden Verpflichtungen erfüllt."

  • Das Angebot eines BEM von Seiten der Dienststellenleitung ist verpflichtend, auch ein verbindlicher Wiedereingliederungsplan einer vorgesetzten Behörde ersetzt nicht das BEM. Das BEM kann einen solchen Plan durch weitere Maßnahmen sinnvoll ergänzen und konkretisieren.
  • Der ÖPR hat die BEM-Angebote zu »überwachen«.
  • Der/die Beschäftigte muss das Angebot jedoch nicht annehmen.
  • Der BEM-Leitfaden des StMUK ist mittlerweile leicht veraltet. Seit dem 10.06.2021 darf ein(e) Beschäftigte(r) neben dem Personalrat auch eine beliebige Person ihres/seines Vertrauens hinzuziehen.
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