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Aus der Gruppe der Beamten: Geschäftsordnungen / Dienstvereinbarungen

Wir möchten nochmals darauf hinweisen, dass Geschäftsordnungen nicht einseitig durch eine Dienststellenleitung erlassen werden können. Je nach geregeltem Inhalt (Ordnung/Verhalten, technische Kommunikation, Arbeitszeiten, Gleitzeitenregelungen, Urlaub oder Homeoffice etc.) bestehen Mitwirkungs- und/oder Mitbestimmungspflichten des Personalrats (vgl. BayPVG). Des Weiteren gilt für »Detailregelungen zur gleitenden Arbeitszeit« sogar die Pflicht zu einer Dienstvereinbarung mit dem Personalrat (Abschnitt 11 1.1.3 VV-BeamtR). Ohne Zustimmung des Personalrats erlassene Regelungen sind rechtwidrig. Eine Heilung ist durch unverzügliche Nachholung der Mitbestimmung möglich.

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