Aus der Gruppe der Beamten: Wahlen
Zu Art. 6 BayPVG: »1Nebenstellen und Teile einer staatlichen Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt liegen oder durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind, gelten als selbstständige Dienststellen, wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Beschäftigten dies in geheimer Abstimmung beschließt.«
Dabei gilt laut Gesetzeskommentierung für eine räumlich weite Entfernung ein Abstand ab ca. 20 Kilometern. Eine organisatorische Trennung liegt dann vor, wenn Personal und/oder Aufgaben bei beiden Stellen weitestgehend getrennt sind, zum Beispiel unterrichtende Lehrkräfte einer MB-Schule und Personal der MB-Dienststelle (allgemeine Mitarbeiter, MB-Sekretariat) und/oder Schulberatungsstelle. Die Abstimmung zur personalratsrechtlichen Verselbstständigung gehört nicht zu den Aufgaben des Wahlvorstands oder des DStL. Ab Verselbstständigung ist ein eigener örtlicher Wahlvorstand zu bilden sowie ein Gesamtwahlvorstand für die Wahl des Gesamtpersonalrats (GPR).