Dem Rahmenvertrag mit dem Landesinnungsverband des bayerischen Augenoptikerhandwerks über die Versorgung der Beschäftigten des Freistaats Bayern mit Bildschirmbrillen sind erneut weitere Optiker beigetreten. Den Dienststellenleitungen der nachgeordneten Behörden liegt die aktualisierte Liste mit dem Schreiben Nr. II.5-M1162.1.3/45/3 vom 01.02.2023 vor; sie ist auch im Intranet des bayerischen Behördennetzes unter
abrufbar. Die Notwendigkeit einer Bildschirmbrille für einen Bildschirmarbeitsplatz (z.B. ein Büro im ISB, ALP, LAS, BLZ etc.) kann durch den jeweiligen Betriebsarzt (z.B. im Rahmen
der G37-Untersuchung) festgestellt werden. Die Regelungen des Schuldienstes bleiben unverändert.