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Brückenklassen und Personalbereitstellung über mobile Reserven

Mit Datum vom 25.07.2022 erreichte etwas über 44 staatliche Gymnasien ein KMS zu den Brückenklassen, speziell zur personellen Unterstützung von etwa 54 Mittelschulen im Unterricht in Brückenklassen an den Mittelschulen im Schuljahr 2022/23 über Abordnungen von Gymnasiallehrkräften.

Zum Hintergrund: Zur Beschulung von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern, die aus der Ukraine geflüchtet sind, werden im Schuljahr 2022/23 voraussichtlich mindestens 875 Brückenklassen an Mittelschulen, Realschulen, Gymnasien und sonstigen Schularten im Bereich des Freistaats sowie an einigen kommunalen und privaten Schulen gebildet. Davon werden (Stand 25.07.2022) 250 Brückenklassen an insgesamt 230 staatlichen Gymnasien eingerichtet und 367 Brückenklassen an Mittelschulen. Für diese Klassen müssen zusätzliche personelle Kapazitäten bereitgestellt werden. Allerdings ist die Verfügbarkeit an zusätzlichen Lehrkräften im Grund- und Mittelschulbereich derzeit noch so schlecht, dass auf Lehrkräfte vom Gymnasium zurückgegriffen werden wird. Der HPR – Gruppe Lehrer an
Gymnasien – war vom Ministerium beteiligt worden und hat dem Vorgehen zugestimmt: So können zum jetzigen Zeitpunkt und schon im Vorgriff auf den Endausbau des G9 weitere 35 Planstellen an Planstellenbewerberinnen und -bewerber vergeben werden, die schon nächstes Jahr dem bayerischen Gymnasium sonst vielleicht nicht mehr zur Verfügung stehen würden.

Im Informationsschreiben an die Schulen heißt es: „Für die abzuordnenden Lehrerwochenstunden erhalten die betroffenen Gymnasien Ersatz durch die Zuweisung einer Lehrkraft der Mobilen Reserve. Dadurch ergeben sich erfreulicherweise für Bewerberinnen und Bewerber mit Lehrbefähigung für das Gymnasium zum Termin September 2022 zusätzliche Einstellungsmöglichkeiten. Im Hinblick auf die hohen Einstellungsbedarfe im Bereich der Gymnasien ab dem Schuljahr 2025/26 können auf diese Weise bereits im Vorfeld voll qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber für den gymnasialen Schuldienst gewonnen werden.

Die aufnehmenden Mittelschulen erhalten die Information über die abgebende Schule und den zugewiesenen Stundenumfang auf dem üblichen Weg über Regierung und Schulamt. Die konkreten Modalitäten der Abordnung (beteiligte Lehrkräfte mit jeweiligem Stundenumfang, Einsatztage, stundenplantechnische Erfordernisse usw.) stimmen die Schulleitungen von abgebendem Gymnasium und aufnehmender Mittelschule direkt miteinander ab.

Abordnungen von Lehrkräften an die Mittelschule sollen vorrangig mit deren Zustimmung erfolgen. Sofern kein Einvernehmen hergestellt werden kann, ist bei der Auswahl der abzuordnenden Lehrkraft gemäß Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BayPVG der örtliche Personalrat zu beteiligen: „Die Abordnung eines Beamten/ einer Beamtin für eine Dauer von mehr als drei Monaten unterliegt der Mitbestimmung des Personalrats, es sei denn, die betreffende Person ist mit der Abordnung einverstanden.“ Folgende Eckdaten sind zu berücksichtigen:

  • Die Abordnungen dürfen nur unterhälftig erfolgen, bei Teilzeit maximal hälftig von der individuellen Teilzeit. Nur so ist die Tätigkeit am Gymnasium noch prägend bzw. hauptberuflich – ein wichtiges besoldungsrechtliches Kriterium.
  • Die Auswahl abzuordnender Lehrkräfte soll mit deren Einverständnis und grundsätzlich aus dem Stammpersonal erfolgen. Der Einsatz von neu eingestellten Lehrkräfte in der Probezeit, also Berufsanfängern mit wenig Berufserfahrung, in einem so ungewöhnlichen Aufgabenbereich soll dadurch möglichst vermieden werden.
  • Die Gymnasiallehrkräfte dürfen nur in den Brückenklassen eingesetzt werden, insbesondere beim Spracherwerb (Deutsch als Zweitsprache, Englisch). Dies ist neben Lehrkräften mit der Fakultas DaZ auch für solche Kolleginnen und Kollegen möglich, die die Lehrbefähigung für eine moderne Fremdsprache haben. Ein anderweitiger Einsatz in der Brückenklasse ist in Abstimmung der beiden beteiligten Schulen und mit der jeweiligen Lehrkraft möglich.

Die zusätzlichen Zuweisungen für die Gymnasien kommen in Form von mobilen Reserven. Die Abordnung wird nur dann erforderlich, wenn die mobile Reserve ihren Dienst antritt. Soweit eine Lehrkraft mit ihrer Abordnung an die Mittelschule nicht einverstanden ist, unterfällt die Abordnung der Mitbestimmung gemäß Art. 75 Abs. 1 Nr. 7 BayPVG durch den örtlichen Personalrat.

Der HPR bittet trotz der durch die Abordnungen entstehenden Belastungen die Gesamtsituation zu sehen: Neben den künftig dringend benötigten zusätzlichen Köpfen im Gymnasialbereich, die so bereits heuer gebunden werden können, ist zu bedenken, dass in den Brückenklassen keine Noten gemacht und keine Schulaufgaben geschrieben werden müssen. Die Brückenklassen sind nicht schulartspezifisch, sondern es unterrichten dort Lehrkräfte aller Schularten. Eine solche Abordnung könnte z.B. erfahrene Deutsch-/Englischlehrkräfte, die sich ja mit dem Spracherwerb einer Fremdsprache auskennen, nach zwei extrem stressreichen Jahren auch entlasten bis hin zu einer Reduktion der Deutschklassen am Gymnasium. Sie wäre zudem eine neue Erfahrung.

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