»(5) 1Anträgen auf Dienstbefreiung während der Unterrichtszeit darf nur in unabweisbaren Sonderfällen entsprochen werden. 2Voraussetzung ist grundsätzlich, dass kein Unterricht ausfällt. 3Entsprechendes gilt bei der Tätigkeit als Wahlhelfer.« Im Kommentar zur LDO von Hahn / Kamm steht dazu: »Satz 3 stellt nunmehr klar, dass die genannten Grundsätze auch für die Tätigkeit als Wahlhelfer gelten. Es kommt unter diesen Voraussetzungen für die Beanspruchung am Wahlsonntag ein Freizeitausgleich von einem Tag in Betracht, der zeitnah zum Dienst als Wahlhelfer (in der Regel am darauffolgenden Montag) gewährt werden soll.« Ein genereller und grundsätzlicher Rechtsanspruch auf Freizeitausgleich für Lehrkräfte, die als Wahlhelfer eingesetzt werden, besteht nicht, weil es sich bei diesem Amt um ein Ehrenamt handelt, zu dessen Übernahme jeder Staatsbürger gesetzlich verpflichtet ist. Wenn aber die Lehrkraft z.B. bis spät nachts am Auszählen beteiligt ist, ist es durchaus denkbar und im Sinne der dienstlichen Fürsorge sinnvoll, dass die Schulleitung Dienstbefreiung unmittelbar nach dem Wahltag gewährt. Voraussetzung ist, dass kein Unterricht (ersatzlos) ausfällt (vgl. § 12 Abs. 5 LDO). Bei rechtzeitiger Information der Dienststelle wird sich vor Ort Unterrichtsausfall durch schulorganisatorische Maßnahmen vermeiden lassen. Vertretungsstunden, in denen eine andere Lehrkraft Unterricht erteilt, zählen nicht als ersatzlos ausgefallener Unterricht.