Dienstjubiläum - Dienstbefreiung
Zweimal jährlich – je nach Einstellungstermin zum Februar und zum September – haben einzelne Kolleginnen und Kollegen an der Schule Grund zum Feiern: Sie können sich über ihr 25-jähriges Dienstjubiläum freuen. Gemäß Jubiläumszuwendungsverordnung erhalten sie bei Vollendung einer Dienstzeit von 25 Jahren eine Jubiläumszuwendung von 300 Euro und eine Dankurkunde. Zusätzlich kann eine Dienstbefreiung im Umfang von zwei Arbeitstagen unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn gewährt werden. Voraussetzung ist, dass kein Unterricht ausfallen darf.
Da es bezüglich der Gewährung der zwei freien Tage an einzelnen Gymnasien sehr unterschiedliche Interpretationen und Praktiken gibt, hat der HPR dieses Thema im Monatsgespräch erneut vorgetragen. Die Gymnasialabteilung stellt klar, dass es üblich ist, dass diese zwei Tage gewährt werden, auch wenn es eine „Kann-Regelung“ ist. Und natürlich sind die dienstfreien Tage nicht am Wochenende oder in den Ferien zu nehmen und man muss sie auch nicht vor- oder nacharbeiten.
Dass kein Unterricht ausfallen darf, bedeutet, dass das Vertretungskonzept der Schule greift und die „Jubilierenden“ an den zwei freien Tagen von Kolleginnen und Kollegen vertreten werden, die ihrerseits zu gegebener Zeit auch in den Genuss der Dienstbefreiung kommen
werden – es ist quasi ein solidarischer Generationenvertrag. Zur Erinnerung: Die beiden freien Tage wurden eingeführt, weil die Zuwendung von 300 Euro steuerpflichtig wurde. Die beiden freien Tage sollten „zeitnah“ genommen werden und nicht gerade am Tag des Abiturs oder sonstiger dringender unabweislicher dienstlicher Verpflichtungen, was aber eigentlich selbstverständlich ist.