Erörterung der Unterrichtsverteilung
Meistens zu Beginn der Ferien hat der Örtliche Personalrat im Sinne der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen der Schulleitung und der Personalvertretung (Art. 67 (1) Art. 2 und Art. 69 (1) BayPVG) das Recht, die geplante Unterrichtsverteilung zu sichten und mit der Schulleitung zu erörtern. Dies ist umso wichtiger, da die Personalvertretung Wünsche oder Anregungen kommunizieren und auf etwaige Probleme bei der Unterrichtsverteilung hinweisen kann. Mögliche Konflikte können so vermieden werden. Weitere Hinweise und Tipps für das Gespräch finden sich hier.