Freistellungen für Örtliche Personalräte nach Art. 46 BayPVG
Durch Fluktuation im Kollegium, durch Neueinstellungen (auch zum Beispiel für Krankheitsvertretungen oder Brückenklassen) kann es dazu kommen, dass sich die Anzahl der Beschäftigten an der Schule teilweise erheblich ändert. Damit kann es sich ergeben, dass der Örtliche Personalrat Anspruch auf zusätzliche Freistellungen hat. Bezüglich der zur Verfügung stehenden Freistellungen hilft die Übersicht:
| Beschäftigte | Anzahl der Freistellungen |
| 1-24 | 1 |
| 25-49 | 2 |
| 50-74 | 3 |
| 75-99 | 4 |
| 100-129 | 5 |
| 130-169 | 6 |
Für jeweils 50 Beschäftigte mehr steht eine zusätzliche Wochenstunde zur Verfügung. Die Anzahl der Freistellungsstunden und die Verteilung auf die Mitglieder des ÖPR sollte möglichst frühzeitig abgeklärt und beschlossen werden, damit sie bei der Unterrichts- und Stundenplanung berücksichtigt werden können. Die Ermittlung der Beschäftigtenzahl ist nicht trivial, leicht werden Personengruppen übersehen und damit zu geringe Freistellungen ermittelt. Ausschlaggebend für die Ermittlung der Zahl der Freistellungen für die Örtlichen Personalräte ist die Personalstärke, die die Dienststelle im Allgemeinen kennzeichnet. Es gilt Art. 4 BayPVG. "Beschäftigte im Sinn dieses Gesetzes sind die Beamten und Arbeitnehmer (…)" Da es hier immer wieder zu Nachfragen kommt, kann kurz zusammengefasst werden: Zu den Beschäftigten eines Gymnasiums zählen unter anderem auch die Verwaltungsangestellten, die ohne Bezüge Beurlaubten, Kolleginnen und Kollegen in der Elternzeit, in der Freistellungsphase der Sabbatjahre oder der Altersteilzeit, die Referendare im Zweigschuleinsatz und an der Seminarschule (nicht das Außenseminar) und alle Lehrkräfte mit Verträgen, egal ob befristet oder unbefristet, über- oder unterhälftig, haupt- oder nebenberuflich. Eine vollständige Aufzählung würde hier den Rahmen sprengen. Sie alle machen die Personalstärke, die für die Dienststelle kennzeichnend ist, aus.
Die Freistellungen der Personalräte belasten den Etat der einzelnen Schule nicht. Sie werden im Kultusministerium verwaltet.