Freistellungen für Personalräte im Schuljahr 2025/2026 nach Art. 46 BayPVG
Eine Änderung in der Anzahl der an der Dienststelle regelmäßig Beschäftigten kann sich auf die Anzahl der Freistellungsstunden des örtlichen Personalrates auswirken. Gerade vor dem Hintergrund der absehbar höheren Anzahl von Aushilfskräften rät der Hauptpersonalrat daher, nachzuprüfen, ob eine Grenze überschritten wurde, sodass eine zusätzliche Freistellungsstunde abgerufen werden kann.
Beschäftigte / Anzahl der Freistellungen:
1-24 / 1 WS
25-49 / 2 WS
50-74 / 3 WS
75-99 / 4 WS
100-129 / 5 WS
130-169 / 6 WS
Die Anzahl der Freistellungsstunden und die Verteilung auf die Mitglieder des ÖPR sollten möglichst frühzeitig abgeklärt und in einer PR-Sitzung beschlossen werden, damit sie bei der Unterrichts- und Stundenplanung berücksichtigt werden können.
Da es bei der Zählung immer wieder zu Nachfragen kommt, folgt hier eine kurze Zusammenfassung: Zu den Beschäftigten eines Gymnasiums zählen unter anderem auch die Verwaltungsangestellten, die ohne Bezüge Beurlaubten, Kolleginnen und Kollegen in der Elternzeit, in der Freistellungsphase der Sabbatjahre oder der Altersteilzeit, die Referendare im Zweigschuleinsatz und an der Seminarschule (nicht das Außenseminar) und alle Lehrkräfte mit Verträgen, egal ob befristet oder unbefristet, über- oder unterhälftig, haupt- oder nebenberuflich. Detailliertere Informationen finden sich in der Handreichung für örtliche Wahlvorstände im Mitgliederbereich der bpv-Webseite.
Die Freistellungen der Personalräte belasten den Etat der einzelnen Schule nicht. Sie werden im Kultusministerium verwaltet.