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Funktionsübertragungen zum August 2022/Februar 2023

Das Mitbestimmungsverfahren zu den beantragten Funktionsübertragungen für den August 2022 ist abgeschlossen.

Der HPR bedankt sich bei den örtlichen Personalräten und der Gymnasialabteilung für die schnelle und sorgfältige Beantwortung von Nachfragen und die gute Zusammenarbeit. Kurz vor Beginn der Sommerferien wurde an die Gymnasien und Kollegs wieder ein Funktionen KMS versandt, das über die aktuelle Funktionsverteilung zum August 2022 informiert. Jeweils ein Abdruck des Schreibens und der Funktionsverteilung sind dem örtlichen Personalrat, der/dem Ansprechpartner/ in für Gleichstellungsfragen sowie der Schwerbehindertenvertretung auszuhändigen. Der Hauptpersonalrat bittet in diesem Zusammenhang alle örtlichen Personalräte um sorgfältige Überprüfung der dort aufgelisteten Funktionen (Zeitpunkt der Übertragung und Wertigkeit). Damit soll sichergestellt werden, dass alle beim Kultusministerium gemeldeten und in der aktuellen Funktionsliste aufgeführten Funktionen mit der tatsächlichen Situation vor Ort übereinstimmen. Nur eine auf der aktuellen Funktionsliste eingetragene Funktion ist offiziell auch übertragen und bildet somit die Grundlage für die Berechnung der Beförderungswartezeit und damit für eine Beförderung von A14 nach A15. Sollte die Überprüfung Unstimmigkeiten oder nicht Nachvollziehbares ergeben, wenden sich die Mitglieder des örtlichen Personalrats bitte umgehend an die Schulleitung, um diese Punkte zu klären; gerne können Sie auch uns die besprochenen Informationen weitergeben.

Zum nächsten Übertragungstermin Februar 2023 müssen die Anträge auf Funktionsänderungen spätestens bis zum 01.10.2022 beim Kultusministerium vorliegen. In einem aktualisierten Merkblatt, das dem KMS beiliegt, sind die wichtigsten Grundsätze und Informationen zu den Funktionsübertragungen übersichtlich zusammengestellt. Für die Beteiligung des örtlichen Personalrats ist ein Zeitraum von mindestens einer Woche vorgesehen. Dem ÖPR ist der gesamte zweiseitige Funktionsänderungsbogen (FÄB) vorzulegen; der Personalrat ist per Gesetz zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu informieren. Mit seiner Unterschrift auf der zweiten Seite nimmt der ÖPR zu beabsichtigten Funktionsübertragungen Stellung – er hat keine Bedenken oder Bedenken. Die Bedenken müssen gesondert begründet und dem HPR mitgeteilt werden. Wir bitten die örtlichen Personalräte darum, beim möglichen Gleichstand von Lehrkräften im Bewerberfeld mit der Verwendungseignung die sogenannten „Superkriterien“ auf Seite 2 der aktuellen FÄBs (s.a. https://www.km.bayern.de/lehrer/schulleitungen/formulare-und-hinweise.html) für den weiteren Abgleich zu beachten.

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