Funktionsübertragungen zum August 2023/Februar 2024

Das Mitbestimmungsverfahren zu den beantragten Funktionsübertragungen für den August 2023 ist abgeschlossen.

Der HPR bedankt sich bei den örtlichen Personalräten und der Gymnasialabteilung für die schnelle und sorgfältige Beantwortung von Nachfragen und die gute Zusammenarbeit. Kurz nach Beginn der Sommerferien wurde an die Gymnasien und Kollegs wieder ein Funktionen-KMS versandt, das über die aktuelle Funktionsverteilung zum August 2023 informiert. Jeweils ein Abdruck des Schreibens und der Funktionsverteilung sind dem örtlichen Personalrat, der/dem Ansprechpartner/in für Gleichstellungsfragen sowie der Schwerbehindertenvertretung auszuhändigen. Der Hauptpersonalrat bittet in diesem Zusammenhang alle örtlichen Personalräte um sorgfältige Überprüfung der dort aufgelisteten Funktionen (Zeitpunkt der Übertragung und Wertigkeit). Damit soll sichergestellt werden, dass alle beim Kultusministerium gemeldeten und in der aktuellen Liste aufgeführten Funktionen mit der tatsächlichen Situation vor Ort übereinstimmen. Sollte die Überprüfung Unstimmigkeiten ergeben, wenden sich die Mitglieder des ÖPR bitte umgehend an die Schulleitung; gerne können Sie auch uns die besprochenen Informationen weitergeben. 

Zum nächsten Übertragungstermin Februar 2024 müssen die Anträge auf Funktionsänderungen spätestens bis zum 01. Oktober 2023 beim Kultusministerium vorliegen. Ein Erfolg des HPR ist, dass nun auch die Übertragung nicht beförderungsrelevanter Funktionen (Wertigkeit 5) nach Ausschreibung und unter Beachtung des Leistungsprinzips bei Vorliegen der Verwendungseignung an jede Lehrkraft möglich ist. Eine Mitbestimmung ist hier nicht gegeben. Nur bei der Vergabe der Funktion 8038 „Koordination der Beruflichen Orientierung“ und der Funktion 8039 „Koordination der Individuellen Lernzeitverkürzung“ wird die Personalvertretung analog zu den beförderungsrelevanten Funktionen eingebunden.  

Für die Beteiligung des örtlichen Personalrats ist ein Zeitraum von mindestens einer Woche vorgesehen. Dem ÖPR ist der gesamte zweiseitige Funktionsänderungsbogen (FÄB) vorzulegen; der Personalrat ist per Gesetz zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu informieren. Mit seiner Unterschrift auf der zweiten Seite nimmt der ÖPR zu beabsichtigten Funktionsübertragungen Stellung – er hat keine Bedenken oder Bedenken. Die Bedenken müssen gesondert begründet und dem HPR mitgeteilt werden. Wir bitten die örtlichen Personalräte darum, beim möglichen Gleichstand von Lehrkräften im Bewerberfeld mit der Verwendungseignung die sogenannten „Superkriterien“ auf Seite zwei der aktuellen FÄBs (s.a. https://www.km.bayern.de/lehrer/schulleitungen/formulare-und-hinweise.html) für den weiteren Abgleich zu beachten. 

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