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Gespräche mit Vorgesetzten – was muss – wer darf?

Die Vielzahl an Anlässen für Gespräche zwischen (Dienst-)Vorgesetztem und Lehrkraft führt in der Praxis immer wieder zu Fragen.

Je nachdem, ob es um ein Mitarbeitergespräch i.S. der KMBek für Mitarbeitergespräche, um ein Krankenrückkehrgespräch, ein Konflikt-, Kritik- oder Beurteilungsgespräch geht, um nur einige Optionen zu benennen, sind andere Aspekte relevant.  

Pflicht zur Teilnahme für die Beschäftigten?

Der Dienststellenleiter ist gegenüber den Beamten an der Dienststelle weisungsbefugt bzw. übt sein Direktionsrecht gegenüber Arbeitnehmern aus. Dazu gehört, dass er Beschäftigte auch zum Gespräch bitten kann. Im Sinne der positiven und wertschätzenden Führungskultur wird die schriftliche oder mündliche Einladung zum Gespräch, wenn es nicht lediglich um arbeitsalltägliche Absprachen, Informationsaustausch oder Organisatorisches geht, mit der Angabe des Themas verknüpft sein. Insbesondere bei Dienstgesprächen scheidet eine Tür-und-Angel-Situation aus, ebenso wie die überraschende Konfrontation mit vermeintlichen oder tatsächlichen Beschwerden oder Pflichtverletzungen.

Und wer ist noch dabei?

Ein Teilnahmerecht des Personalrats an Dienstgesprächen aller Art ist im BayPVG nicht formuliert. Bei

  • Gesprächen im Rahmen der Beurteilungseröffnung
  • Mitarbeitergesprächen im Sinne der KMBek

ist die Teilnahme weiterer Personen sowieso nicht vorgesehen.

Allerdings hat der Personalrat gemäß Art. 68 Abs. 1 BayPVG die allgemeine Aufgabe, „dafür zu sorgen, dass alle in der Dienststelle tätigen Personen nach Recht und Billigkeit behandelt werden“, und dass jede Diskriminierung unterbleibt. Dieses aus Art. 3 GG abgeleitete Gebot gilt für Dienststelle und Personalrat gleichermaßen. „Recht und billig“ handelt, wo sachlich und respektvoll verhandelt und gerecht entschieden wird. Ergänzt wird diese Vorgabe durch Art. 69 BayPVG, demzufolge der Personalrat u.a. dafür zu sorgen hat, dass zugunsten der Beschäftigten geltende Gesetze, Verwaltungsanordnungen etc. durchgeführt werden. Basierend auf der vertrauensvollen Zusammenarbeit gemäß § 27 Abs. 9 LDO und Art. 2 Abs. 1 BayPVG ist ein Mitglied des örtlichen Personalrats als Hilfe und Critical Friend sowohl für Beschäftigte wie auch für Dienststellenleiter in der Regel ein guter Begleiter für Dienstgespräche, in denen die hierarchische Gesprächssituation und der Gesprächsanlass oder frühere Konflikte als belastend empfunden werden können.

Die Teilnahme von Vertrauenspersonen aus dem Personalrat trägt in solchen Fällen fast immer zur Entspannung oder zumindest zur Deeskalation bei. Schon deswegen sollte eine Führungskraft, die um die Teilnahme eines Personalrats gebeten wird, dies nicht ablehnen. Sie kann ihrerseits ein Mitglied des Direktorats oder der erweiterten Schulleitung hinzuziehen. Völlig unangemessen wäre es allerdings, eine sonstige Lehrkraft, eine Verwaltungskraft oder Dritte, z.B. aus dem Elternbeirat zu Zeugen eines Kritikgespräches zu machen. Sofern eine Klärung zwischen Lehrkraft und Eltern/Kollegen oder anderen Personen zusätzlich erforderlich ist, sollte diese im Nachgang erfolgen. Gefühlte oder tatsächliche Demütigungen können so vermieden werden und die Lehrkraft erfährt vorab (rechtliches) Gehör.

Sonderfall Mitarbeitergespräch

Mitarbeitergespräche im Sinne der KMBek sind streng vertraulich. Es kann und soll alles angesprochen werden, was den Beteiligten wichtig erscheint und über das tägliche Miteinander hinaus von Bedeutung im Verhältnis Vorgesetzter/Mitarbeiter ist, also auch

  • Zusammenarbeit und Führung,
  • dienstliche Verwendung,
  • Arbeitsbedingungen,
  • weitere Verwendung und berufliche Perspektiven.

Eine Ergebnisniederschrift ist anzufertigen, die beide Seiten aufbewahren und vertraulich behandeln, soweit nicht vereinbart wurde, konkrete einzelne Inhalte (i.d.R. Zielvereinbarungen) Dritten mitzuteilen. Letzteres wird regelmäßig der Fall sein, wenn das Gespräch mit dem Mitglied der erweiterten Schulleitung stattfindet, und Entwicklungsmöglichkeiten oder Zielvereinbarungen umfasst. Ansonsten gilt: Der/Die Vorgesetzte hat seine Ausfertigung zu vernichten, wenn seine Vorgesetzteneigenschaft endet. Die Ergebnisniederschrift kommt nicht in den Personalakt. Diese Vertraulichkeit schließt die Teilnahme Dritter aus. Lediglich schwerbehinderte Menschen und ihnen Gleichgestellte dürfen die Schwerbehindertenvertrauensperson (also nicht der/die Inklusionsbeauftragte, früher Schwerbehindertenbeauftragte der Schule) hinzuzuziehen.

Besprechung von Unterrichtsbesuchen, Eröffnungsgespräch zur dienstlichen Beurteilung

In beiden Fällen handelt es sich um Gespräche zwischen Lehrkraft und (Dienst-)Vorgesetztem/r. Die Teilnahme von Dritten ist nicht vorgesehen. In konkreten Einzelfällen bleibt es den beiden Parteien überlassen, einvernehmlich weitere Personen hinzuzuziehen. Besonders da, wo das Verhältnis in der Vergangenheit von Belastungen überschattet war, ist zu überlegen, ob nicht ein Personalratsmitglied eine hilfreiche Begleitung sein kann.

Krankenrückkehrgespräche im Rahmen des BEM

Das Betriebliche Eingliederungsmanagement folgt einem strukturierten Verfahren mit Gesprächen zur Planung der Rückkehr in die volle Dienstleistung nach längerer Erkrankung. Im Leitfaden wird erläutert, wer auf Wunsch des Beschäftigten das Vorgespräch führt und an Gesprächen mit dem Dienstvorgesetzten unterstützend teilnimmt. Neben anderen fachkundigen Personen (z.B. vom AMIS Bayern) kommt auch ein Mitglied des Personalrats in Betracht. Die Teilnahme der im Leitfaden aufgeführten Personen kann der Dienststellenleiter nicht ablehnen. Im Rahmen der Personalratsschulungen des bpv wird regelmäßig in die Regelungen und Zielsetzungen des BEM eingeführt.

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