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Aus der Gruppe der Beamten: Überlassung zu privaten Arbeitgebern und Wahlrecht

Bisher waren gem. Art. 13 Abs. 1 Satz 2 BayPVG auch Beschäftigte weiterhin für Personalratswahlen (aktiv und passiv) wahlberechtigt, die einem "privaten Arbeitgeber zur Arbeitsleistung überlassen wurden". Da das BetrVG "neuerdings" auch Beamten das Wahlrecht zum Betriebsrat einräumt, wurde der entsprechende Passus mit der neusten Änderung des BayPVG zum 01.08.2023 gestrichen. Der Gesetzesbegründung kann entnommen werden, dass man ein doppeltes Wahlrecht (zum Personalrat und Betriebsrat) vermeiden will. Damit verlieren Beschäftigte des öffentlichen Dienstes bei einer Überlassung zu einem privaten Arbeitgeber ihr Wahlrecht zur Personalvertretung beim Staat. Sind diese ferner Personalratsmitglieder gewesen, so ist das Personalratsmandat ebenfalls seit dem 01.08.2023 erloschen. Im Geschäftsbereich des Kultusministeriums sind hiervon u.a. die Zuweisungen von Beamten an das IQB in Berlin betroffen. Der Hauptpersonalrat bleibt aber bei statusrechtlichen Änderungen (Versetzungen, Beförderungen etc.) und weiteren Personalmaßnahmen (z.B. Disziplinarverfügungen) weiterhin für diese Beschäftigten zuständig.

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