Im vergangenen Schuljahr 2021/22 wurde die Gruppe der Beamten beim HPR bei insgesamt 229 Personalmaßnahmen im Rahmen einer Mitbestimmung beteiligt. Es waren folgende Behörden betroffen:
Hierunter fielen 94 Ernennungen (92 Beförderungen und zwei Rückernennungen):
Weitere Personalmaßnahmen waren Stellenbesetzungen/ Versetzungen/ Abordnungen mit dem Ziel der Versetzung, Zulassung zur modularen Qualifizierung, Hinausschieben des Ruhestands etc.
Unsere Gruppe wirkte bzw. bestimmte ferner u.a. bei Fragen zur Lohngestaltung (KMS zu den Leistungsprämien, Einforderung von Ersatzleistungen bei zu später Beförderung und Erwirken von Ausgleichszahlungen gem. Art 21 Abs. 1 BayBesG bei Rückstufung aus dienstlichem Grund), prinzipiellen Fragen der Fortbildungen, Bestellung der/des neuen Gleichstellungsbeauftragten, den Beurteilungsrichtlinien inkl. fiktiver Laufbahnnachzeichnung des nachgeordneten Bereichs mit. Auf Initiative unserer Gruppe wurden Beförderungsrichtlinien für die Beamten des Landesamts für Schule (LAS) der QE 4 erstellt, an denen wir mitwirkten.
Bei den Personalmaßnahmen an den Staatsinstituten der Fach- und Förderlehrerausbildung ist eine formale Mitwirkung/Mitbestimmung gem. BayPVG nicht möglich. Hier wurde unsere Gruppe nur im Rahmen des Beschwerderechts von Fall zu Fall gem. Art. 69 Abs. 1 BayPVG involviert, sofern ein Beschäftigter sich an uns wandte. Ferner bemüht sich unsere Gruppe aktuell darum, dass ein betriebsärztlicher Dienst (z.B. über AMIS) an den Staatsinstituten eingerichtet wird, nachdem diese Institute bisher über keinen eigenen Betriebsarzt verfügen.
Unsere Gruppe im HPR diskutiert aktuell mit dem StMUK die Möglichkeit des Homeoffice für Schulaufsichtsbeamte. Während der Hochphase der Pandemie wurde das Homeoffice großzügig auch für das Schulamtspersonal gewährt. Vor kurzem wurde aber in einigen Regierungsbezirken wieder der Stand vor Corona etabliert, obwohl ein Mindestmaß an Homeoffice sehr gut möglich zu sein scheint. Das StMUK zeigte sich in einer ersten Besprechung für Homeoffice in einem funktionsverträglichen Umfang offen.
Aufgrund der Versorgungslücke im Grund- und Mittelschuldienst sind dort für Lehrkräfte aktuell keine Freistellungs- bzw. Sabbatmodelle gem. Art. 88 Abs. 4 BayBG möglich. Aus diesem Grund werden i.d.R. Sabbatmodelle auch Schulaufsichtsbeamten durch das StMUK nicht gewährt, da in der Freistellungsphase Personal aus dem Grund- und Mittelschuldienst für das Schulamt oder die Regierung verwendet werden müsste, welches dann an den Grund- und Mittelschulen aber nicht mehr zur Verfügung stünde. Ablehnungen von Sabbatmodellen müssen zwar vom StMUK unserer Gruppe im HPR zur Mitbestimmung vorgelegt werden, für eine Zustimmungsverweigerung des HPR einer Sabbatmodellablehnung gelten aber sehr enge gesetzliche Grenzen. Es ist daher den Schulaufsichtsbeamten empfohlen, vor Antragsstellung zu prüfen, ob nicht eine andere Art der „Freistellung“ zielführender sein könnte, z.B. Art. 64 BayBG (Antragsruhestand) oder Art. 91 BayBG (Altersteilzeit im Blockmodell), da diese aktuell (noch) nicht beschränkt sind.