Kleine schriftliche Leistungsnachweise in Schulaufgabenfächern
Im Frühjahr gab es an einigen Schulen Irritationen hinsichtlich der Frage, ob in Schulaufgabenfächern zusätzlich kleine Leistungsnachweise in schriftlicher Form abgehalten werden müssen. Wir haben das Kultusministerium um Klärung gebeten, hier die Antwort aus dem Ministerium:
“Für die Jahrgangsstufen 5 bis 11 gibt § 21 Abs. 2 Satz 2 GSO vor, in allen Vorrückungsfächern mündliche und schriftliche Leistungsnachweise zu erheben. Aus dem Plural ist abzuleiten, dass jeweils mindestens zwei Leistungsnachweise in mündlicher bzw. in schriftlicher Form gefordert werden sollen. Die Vorschrift ist außerdem eine Sollvorschrift, die in besonders begründeten Fällen eine Abweichung zulässt […].” (zum Beispiel in einstündigen Fächern).
"§ 21 Abs. 2 Satz 2 GSO differenziert nicht nach den Kategorien großer und kleiner Leistungsnachweis, sondern bezieht sich nur auf die Form (mündlich und schriftlich). Wenn daher in einem Schulauf gabenfach (Kernfach i. S. d. § 16 Abs. 2 GSO) bereits zwei oder mehr schriftliche Leistungsnachweise als große Leistungsnachweise ge halten wurden (§ 22 Abs. 1 GSO), verlangt die GSO keine zusätzlichen kleinen schriftlichen Leistungsnachweise. In der Qualifikationsphase gilt für kleine Leistungsnachweise die Spezialregelung des § 21 Abs. 3 GSO."