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Korrekturfrist für Referendare

Der Hauptpersonalrat weist auf eine erweiterte Formulierung im KMS zur Unterrichtsplanung (Planungsgrundlagen, S. 41) hin, die die Korrekturfrist für Referendarinnen und Referendare betrifft:

Die Frist zur Rückgabe von schriftlichen Leistungsnachweisen an die Schülerinnen und Schüler binnen 14 Tagen nach § 25 Abs. 1 GSO ist als „Soll-Regelung“ ausgestaltet. Dies lässt im Falle der noch wenig routinierten Studienreferendarinnen und -referendare Spielraum für eine begründete Überschreitung zu, sodass Referendarinnen und Referendaren die volle Zweiwochenfrist zur Korrektur und Benotung eingeräumt werden kann und Leistungsnachweise nach Ablauf dieser Frist an die jeweiligen Betreuungslehrkraft zur Durchsicht überreicht werden können.

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