Kranke Kinder, freie Tage?

Immer wieder stehen Eltern vor der Frage, wie sie die Betreuung eines erkrankten Kindes gewährleisten und dennoch ihre Dienstpflichten erfüllen sollen. Der Arbeitgeber bzw. Dienstherr gewährt hier je nach Status der Lehrkraft unterschiedliche Möglichkeiten. Die Regelungen für Beamte sind in der Verordnung über Urlaub, Mutterschutz und Elternzeit der bayerischen Beamten (Bayerische Urlaubs- und Mutterschutzverordnung – UrlMV), die zum 1.1.2018 in Kraft trat, nachzulesen. 

Verbeamtete Lehrkräfte können nach §  10 UrlMV wegen schwerer Erkrankung eines Kindes unter 12 Jahren (also vor dem 12. Geburtstag) im Kalenderjahr bis zu vier Tagen bezahlte Freistellung vom Dienst erhalten, „soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und (…) der Arzt bescheinigt, dass die Anwesenheit der Beamten zur vorläufigen Pflege notwendig ist. Die Dienstbefreiung darf insgesamt 5 Arbeitstage im Kalenderjahr nicht übersteigen.“ Für Lehrkräfte im Beschäftigungsverhältnis, die über der Pflichtversicherungsgrenze liegen und sich (daher) privat versichern, gelten diese Regelungen analog, allerdings nach § 29 TV-L (Tarifvertrag der Länder). Am Gymnasium trifft die Entscheidung der/die Schulleiter(in).

Lehrkräfte im Beschäftigungsverhältnis, die gesetzlich krankenversichert sind und damit den Regelungen des §  45 Abs.  2 Satz 1 SGB V unterliegen, haben im Falle erkrankter Kinder einen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld (und damit auf unbezahlte Freistellung durch den Arbeitgeber) für längstens 10 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte gibt es einen Anspruch auf längstens 20 Arbeitstage. Bei mehreren Kindern beschränkt sich dieser Anspruch auf maximal 25 Tage (alleinerziehende Versicherte: 50 Tage). Die UrlMV sieht vor, dass in Analogie auch Beamten über die nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. d Doppelbuchst. bb mögliche Dienstbefreiung hinaus Dienstbefreiung bis zu dem Maße gewährt werden kann, in dem Arbeitnehmer Anspruch auf Freistellung von der Arbeit nach §  45 SGB V geltend machen können, sofern diese unterhalb der Versicherungspflichtgrenze verdienen (vgl. §  10 Abs.  3 UrlMV). Im Kalenderjahr 2023 beträgt die Versicherungspflichtgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung 66.000,00  EUR brutto. Bei Teilzeit ist die Wahrscheinlichkeit, dass diese Grenze nicht erreicht wird, durchaus gegeben. Eine Überprüfung anhand des eigenen Bruttogehaltes ist also sinnvoll.

 

Was tun, wenn die Freistellung /die Dienstbefreiung nicht ausreichen?

Grundsätzlich gilt: Die Dienstbefreiung ist eine Belastung für den Dienstbetrieb an der Schule. Sie kann keine Dauerlösung darstellen, sondern vorrangig die Möglichkeit einräumen, eine Betreuung zu organisieren. Beamte wie Angestellte, die eine längerfristige Betreuungsnotwendigkeit für ein oder mehrere erkrankte Kinder sehen, sollten folgende Fragen überdenken:

  • Kann jemand anderes (Ehepartner/in, Vater bzw. Mutter) seinen tarifvertraglichen oder gesetzlichen Anspruch nutzen?
  • Kann eine Vertrauensperson (Großeltern/Nachbarn) die Betreuung des Kindes übernehmen?
  • Ist es möglich, Unterrichtsstunden zu tauschen, damit ich Freiräume für die Pflege gewinne?
  • Wäre eine Dienstbefreiung ohne Fortzahlung der Bezüge denkbar – kann ich dies mit dem Schulleiter/der Schulleiterin besprechen?
  • Bei chronisch kranken Kindern: Wie kann ich eine Pflege durch Dritte sicherstellen? (Ambulante Pflegedienste, …)

Grundsätzlich räumt die UrlMV in §10 Absatz 1 Satz 2 bis 4 den Schulleiterinnen und Schulleitern weitere Handlungsspielräume ein, um auf Notfälle reagieren zu können:

„²Soweit eine Dienstbefreiung nach Satz 1 nicht gewährt werden kann, können Beamte in begründeten Fällen im erforderlichen Umfang vom Dienst freigestellt werden. 3 Die durch eine Freistellung nach Satz 2 versäumte Arbeitszeit soll grundsätzlich nachgeholt oder auf ein Arbeitszeitguthaben oder auf einen Anspruch auf Dienstbefreiung im Sinne des Art. 87 Abs. 2 BayBG (Freizeitausgleich) angerechnet werden. 4 Ausnahmen von Satz 3 kann der Dienstvorgesetzte in besonders begründeten Fällen zulassen.“

Bei langfristigen und schweren Erkrankungen, auch bei Kindern nach dem 12. Lebensjahr, können Eltern im Schuldienst über die familienpolitische Beurlaubung bzw. die familienpolitische Teilzeit Freiräume gewinnen, Angestellte können hier über die Familienpflegezeit die notwendige Zeit gewährt bekommen.

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