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Kranke Kinder - freie Tage? Änderungen in der UrlMV

Mit dem 01. Mai 2024 sind für alle verbeamteten Beschäftigten des Freistaats die Möglichkeiten, aufgrund erkrankter Kinder unter zwölf Jahren vom Dienst freigestellt zu werden, ausgeweitet worden. Hintergrund sind Änderungen im Sozialgesetzbuch V (SGB V), die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer relevant sind. Der Gesetzgeber hat die Übertragung dieser Änderungen - insbesondere der Möglichkeit, bei medizinischer Notwendigkeit Kinder auch während eines stationären Krankenhausaufenthalts zu begleiten - genutzt, um die komplizierte Unterscheidung für Lehrkräfte mit einer Besoldung über der Versicherungspflichtgrenze in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und unterhalb dieser Grenze (z.B. wegen Teilzeit) endlich zu beenden. Die Regelung für Dienstbefreiungen wegen erkrankter Kinder befindet sich damit nur noch in § 10 Abs. 3 und wird ergänzt durch § 13 (Sonderurlaub). Die Vier- bzw. Fünf-Tagegrenze pro Jahr aus § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Buchstabe d, Doppelbuchstabe bb) entfällt.

§ 10 Abs. 3 UrlMV lautet nun:

"Zur Betreuung eines erkrankten Kindes, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist sowie zur Begleitung eines solchen Kindes bei einer stationären Behandlung kann Beamten bei entsprechendem Vorliegen der Voraussetzungen des §45 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) Dienstbefreiung bis zu 80 Prozent des Ausmaßes gewährt werden, auf das Arbeitnehmer Anspruch auf Freistellung von der Arbeit nach § 45 SGB V geltend machen können. Für die verbleibenden 20 Prozent besteht ein Anspruch auf Freistellung nach §13. Für den nach §45 Abs. 1 SGB V erforderlichen Nachweis gilt §16 Abs. 2 entsprechend. §3 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend." Auch die neue Regelung ist nicht wirklich selbsterklärend. Klar ist aber, dass es sich nach wie vor um eine "kann-Regelung" handelt. Dennoch bedeutet die Änderung für die betroffenen Eltern beziehungsweise Personensorgeberechtigten eine erhebliche Verbesserung. Mit der gesetzlich erfolgten Anpassung wird der Leistungszeitraum laut § 45 SGB V für das Kinderkrankengeld bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern - zunächst für die Jahre 2024 und 2025 - jeweils auf 15 Arbeitstage pro Kind und 30 Arbeitstage pro Kind für Alleinerziehende erhöht, längstens (also bei mehreren Kindern) besteht der Anspruch für insgesamt 35 Arbeitstage beziehungsweise 70 Arbeitstage für Alleinerziehende. Beamtinnen und Beamte sind von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht befreit und nahezu ausnahmslos privat krankenversichert. Die Regelungen des SGB V zum Kinderkrankengeld finden daher auf Beamtinnen und Beamte keine Anwendung, weswegen die UrlMV abgeändert werden musste, um die Regelungen systemgerecht auf den Beamtenbereich zu übertragen.

Änderungen bei Erkrankung des Kindes:

Ab dem 01. Mai 2024 kann allen Beamtinnen und Beamten eine Dienstbefreiung unter Fortgewährung der Bezüge im Umfang von 80 Prozent der für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer möglichen Freistellung gewährt werden (also zwölf Tage). Für die verbleibenden 20 Prozent wird ein Anspruch auf unbezahlten Sonderurlaub nach § 13 UrlMV eingeräumt. Der neue Abs. 3 des § 10 der UrlMV stellt zudem klar, dass hinsichtlich der Voraussetzungen einer Freistellung auf die Bestimmungen in § 45 SGB V abzustellen ist. Damit gilt, dass die Nachweispflicht durch ein Attest genauso geregelt ist wie bei der eigenen Erkrankung, also regelmäßig bei mehr als drei Tagen Fehlzeit. Die Regelung führt zu einer Verminderung der Beihilfeausgaben sowie einer Entlastung der Arztpraxen und ist ein Beitrag zur Entbürokratisierung. Wie bisher kann der Dienstvorgesetzte die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung bereits ab dem ersten Tag der Erkrankung des Kindes verlangen.

Stationärer Aufenthalt des Kindes:

Auch die Gründe, die den Gesetzgeber bewogen haben, in den Fällen der Begleitung eines erkrankten Kindes unter 12 Jahren oder eines auf Hilfe angewiesenen behinderten Kindes bei einer stationären Behandlung einem Elternteil eine finanziell abgesicherte Freistellung zu ermöglichen, gelten für Beamtinnen und Beamte nun gleichermaßen. Die stationäre Einrichtung muss die Notwendigkeit bescheinigen, der Anspruch besteht nur für einen Elternteil (vgl. § 45 Abs. 1 a) SGB V).

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