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Leistungsprämien für Beamte und für Arbeitnehmer

Im Juli erhalten die Schulleitungen der staatlichen Gymnasien wie jedes Jahr die Mittelzusagen für die Leistungsprämien gemäß Art. 67 BayBesG. Der örtliche Personalrat ist aufgerufen, im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags gemäß Art. 77a BayPVG die beabsichtigte Vergabe von Leistungsprämien mit dem Schulleiter bzw. der Schulleiterin zu erörtern. Dies umfasst sowohl das Informationsrecht (rechtzeitige und umfassende schriftliche Information über Empfänger, Höhe der Leistungsprämien, Begründung sowie die Regularien) wie auch das Anhörungsrecht (Recht auf Vorbringen und Erörtern von begründeten Vorschlägen). Dabei ist zu berücksichtigen, dass nur Besoldungsempfänger berechtigt sind. Damit scheiden zum Zeitpunkt der Vergabe ohne Bezüge beurlaubte Kollegen aus. 

Die der jeweiligen Schule zustehenden Mittel richten sich nach der Zahl der Beamten bzw. der Arbeitnehmer an der Dienststelle. Die Schulleitung entscheidet über die Aufteilung der Mittel auf diejenigen, die im abgelaufenen Jahr eine “herausragende besondere Einzelleistung” erbracht haben. Bei der Entscheidung über die Vergabe sind die Vorgaben aus dem Leitfaden zum Vollzug der Art. 66 bis 68 BayBesG zu berücksichtigen. Da bei Redaktionsschluss das aktuelle KMS mit Leitfaden noch nicht vorlag, sei hier auf das KMS Nr. V-1 – BP5012.8/2/42 mit Leitfaden für das Jahr 2024 verwiesen. Die Vorgaben für die Vergabe bleiben weitgehend unverändert. Die Schulleitung händigt dem ÖPR die aktuelle Fassung jeweils nach Erhalt aus. 

Leistungsprämien für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden in einem gesonderten Verfahren zur Verfügung gestellt. Hierbei handelt es sich um eine freiwillige, außertarifliche Maßnahme, für die im Wesentlichen die gleichen Rahmenbedingungen wie für die Beamten gelten. Auch hier richtet sich das Budget nach der Anzahl der Beschäftigten. 

Da die Frist für die Nennung der Empfänger Ende September abläuft, um eine Auszahlung im selben Kalenderjahr zu gewährleisten, ist die Beteiligung der Personalvertretung spätestens vor diesem Zeitpunkt durchzuführen. Die Fristen für Beamte und für Arbeitnehmer können um einige Tage voneinander abweichen.

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