Stellenangebot: Gymnasiallehrkraft (m/w/d) für die Stabsstelle Berufspolitik

Leistungsprämien für Beamte und für Arbeitnehmer

Im Juli erhalten die Schulleitungen der staatlichen Gymnasien wie jedes Jahr die Mittelzusagen für die Leistungsprämien gemäß Art. 67 BayBesG. Der örtliche Personalrat ist aufgerufen, im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags gemäß Art. 77a BayPVG die beabsichtigte Vergabe von Leistungsprämien mit der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter zu erörtern. Dies umfasst sowohl das Informationsrecht (rechtzeitige und umfassende schriftliche Information über Empfänger, Höhe der Leistungsprämien, Begründung sowie die Regularien) wie auch das Anhörungsrecht (Recht auf Vorbringen und Erörtern von begründeten Vorschlägen). Dabei ist zu berücksichtigen, dass nur Besoldungsempfänger berechtigt sind. Damit scheiden zum Zeitpunkt der Vergabe ohne Bezüge beurlaubte Lehrkräfte aus. 

Die der jeweiligen Schule zustehenden Mittel richten sich nach der Zahl der Beamten bzw. der Arbeitnehmer an der Dienststelle. Die Schulleitung entscheidet über die Aufteilung der Mittel auf diejenigen, die im abgelaufenen Jahr eine “herausragende besondere Einzelleistung” erbracht haben. Bei der Entscheidung über die Vergabe sind die Vorgaben aus dem Leitfaden zum Vollzug der Art. 67 und 68 BayBesG zu berücksichtigen. Da bei Redaktionsschluss der Verbandszeitschrift (Ausgabe 04_2026) das aktuelle KMS mit Leitfaden noch nicht vorlag, sei hier auf das KMS Nr. VI.1-BP5012.8/2/49 mit Leitfaden aus dem Vorjahr verwiesen. Die Vorgaben für die Vergabe ändern sich geringfügig, sodass immer die aktuelle Fassung herangezogen werden sollte, die dem ÖPR von der Schulleitung jeweils nach Erhalt ausgehändigt wird. 

Leistungsprämien für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden in einem gesonderten Verfahren zur Verfügung gestellt. Hierbei handelt es sich um eine freiwillige, außertarifliche Maßnahme, für die im Wesentlichen die gleichen Rahmenbedingungen wie für die Beamten gelten. Auch hier richtet sich das Budget nach der Anzahl der Beschäftigten. 

Da die Frist für die Nennung der Empfänger Ende September abläuft, um eine Auszahlung im selben Kalenderjahr zu gewährleisten, ist die Beteiligung der Personalvertretung spätestens vor diesem Zeitpunkt durchzuführen. Die Fristen für Beamte und für Arbeitnehmer können um einige Tage voneinander abweichen. 

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