Mehrarbeit während Teilzeit in Elternzeit
Während der Elternzeit darf laut BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) maximal 80 Prozent der üblichen Wochenarbeitszeit gearbeitet werden. Im Bereich der Gymnasien bedeutet das 18 WSt. wissenschaftlichen Unterrichts. Dazu zählen während der Elternzeit auch Vertretungsstunden und Nebentätigkeiten. Das heißt also: Auch durch (regelmäßige) Vertretungsstunden und eventuelle Nebentätigkeiten darf eine Lehrkraft während der Elternzeit nicht insgesamt mehr als 80 Prozent der Wochenarbeitszeit arbeiten. Wird diese Grenze auf die Woche gerechnet regelmäßig überschritten, so läuft man Gefahr, dass die Elternzeit abgebrochen werden muss. Es heißt aber auch, dass Lehrkräfte nur bis zu dieser Grenze für Vertretungsstunden herangezogen werden dürfen.