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Mehrarbeitsabrechnung: Was ist eigentlich Freizeitausgleich?

Die Fragen und unterschiedlichen Interpretationen des KMS zur Mehrarbeit sind in der Praxis anscheinend schier unerschöpflich.

Besonders auf die Frage, was denn eigentlich Freizeitausgleich ist, der einmal geleistete Mehrarbeitsstunden wieder »auffrisst«, werden die verschiedensten Antworten gefunden.

Von daher soll hier (wieder) einmal klargestellt werden: Freizeit heißt, dass ich als Lehrkraft machen kann, was ich will, weil ich frei habe. Ich kann also zum Beispiel früher nach Hause, später kommen, mich ins Café setzen oder in Ruhe ein Buch lesen. Sobald ich dienstlich gebunden bin, sei es durch Klassenleiterstunden am ersten Schultag, durch Konferenzen, Präsenzen, Aufsichten oder Fortbildungen, kann ich über meine Zeit nicht frei verfügen und deshalb ist dann auch kein Freizeitausgleich gegeben. Viele weitere Beispiele, wann kein Freizeitausgleich erfolgen kann, finden sich im KMS »Hinweise zur Lehrermehrarbeit« (zu finden auf der bpv-Homepage unter der Rubrik »Lehrkräfte«) unter Punkt V auf den Seiten 7 und 8. Weiter heißt es auf Seite 8 »Sonstiger ersatzloser Ausfall von Unterrichtsstunden, die die Lehrkraft im Rahmen der Unterrichtspflichtzeit zu erteilen hätte, ist beim Freizeitausgleich zu  berücksichtigen, das heißt insbesondere Ausfallstunden wegen Abwesenheit der Schülerinnen und Schüler (zum Beispiel Klasse ist auf Schülerfahrt), durch die Schulleiterin oder den Schulleiter in besonderen Fällen angeordnete oder genehmigte Ausfallstunden (zum Beispiel vorzeitiges Unterrichtsende am Tag vor den Sommerferien), Zeiten des Unterrichtsausfalls in Prüfungsfächern im Abschlussjahrgang nach Entlassung der Schülerinnen und Schüler.« Daraus ergibt sich, dass auch Ausfallstunden durch hitzefrei an der einzelnen Schule als Freizeitausgleich zu sehen sind.


Mehrarbeit und Freizeitausgleich am ersten Schultag


Was bedeutet es im konkreten Fall des ersten Schultages, wenn an dem Tag an der Schule noch kein stundenplanmäßiger Unterricht stattfinden sollte, die Lehrkraft aus dem Monat Juni aber noch vier vergütungsfähige Mehrarbeitsstunden mitbringt? 

Hätte sie an dem Tag fünf Stunden stundenplanmäßigen Unterricht, muss aber nur vier Klassenleiterstunden geben und darf danach nach Hause, weil keine dienstlichen Verpflichtungen mehr anstehen, hat sie eine Stunde Freizeitausgleich. Es bleiben noch drei vergütungsfähige Mehrarbeitsstunden, wenn im Monat September kein weiterer Freizeitausgleich erfolgt.

Hätte die Lehrkraft an dem Tag nur drei Stunden stundenplanmäßigen Unterricht, gibt es keinen Freizeitausgleich, aber auch keine erneute Stunde Mehrarbeit , weil »sog. Klassenleiterstunden, die überwiegend organisatorischen Aufgaben dienen (z.B. zum Schuljahresbeginn)« gemäß S. 3 des KMS keine Mehrarbeit sind. 

Hat die Lehrkraft zu Beginn des Schuljahres keine Mehrarbeitsstunden aus den Monaten Juni und Juli des vorhergehenden Schuljahres, kann sie das Schuljahr nicht mit Minusstunden anfangen. Denn Seite 9 des KMS stellt klar: »Für die Frage des Freizeitausgleichs sind die drei Kalendermonate maßgeblich, die auf den Monat folgen, in dem Mehrarbeit geleistet worden ist.« Zuerst muss also in einem Monat Mehrarbeit entstanden sein, die vergütungsfähig ist (zum Beispiel Monatssaldo September), dann kann der Freizeitausgleich in den Monaten Oktober, November, Dezember erfolgen. Wenn im September keine Mehrarbeit anfällt, gibt es durch den evtl. nicht zu erteilenden Unterricht am ersten Schultag keine Minusstunden. 

In Zukunft setzen wir auf Entbürokratisierung und spürbare Erleichterungen für Schulleitungen, Kolleginnen und Kollegen und Personalräte, wenn das Kultusministerium aufgrund des großen Personalmangels an den Gymnasien feststellen kann, dass es keinen berücksichtigungsfähigen Freizeitausgleich mehr gibt, weil jeder für Vertretungen und dienstliche Aufgaben gebraucht wird. Dafür treten wir weiterhin mit Nachdruck bei allen Verantwortlichen ein.

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