Mehrkosten bei Abordnungen? – Ein Blick in das BayRKG
Zu Beginn jedes Schuljahres kommt es zu Abordnungen von Lehrkräften an andere Schulen, wenn in von ihnen unterrichteten Fächern ein Überhang an der eigenen Dienststelle besteht. Eine solche (Teil-) Abordnung kann zu einer höheren finanziellen Belastung des Beschäftigten führen, wenn nämlich die Zielschule der Abordnung mit einer längeren Anfahrt verbunden ist als die eigene Schule.
Hier lohnt ein Blick in das Bayerische Reisekostengesetz (BayRKG): Auch Reisekosten aufgrund von Abordnungen unterliegen den Regelungen des Reisekostengesetzes (vgl. Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 BayRKG). Das führt dazu, dass unter bestimmten Voraussetzungen durch die Abordnung bedingte höhere Fahrtkosten erstattungsfähig sind. Sollte durch die Abordnung sogar ein Wechsel des Dienstortes begründet werden (weil die Lehrkraft mit mehr als der Hälfte ihrer Arbeitszeit an der neuen Dienststelle eingesetzt wird), kann sogar ein Anspruch auf Trennungsgeld und damit höhere Kilometersätze bestehen (vgl. Nr. 23.1.1. VV-BayRKG i.V.m. § 6 BayTGV).
Ansonsten gilt:
- Voraussetzung 1: Die Schule, an die man abgeordnet wird, liegt außerhalb des Dienstortes, also der Gemeinde, in der sich die eigentliche Dienststelle befindet (vgl. Art. 2 Abs. 2 BayRKG).
- Voraussetzung 2: Die Abordnung wurde schriftlich oder digital angeordnet, ist also nachweisbar.
- Voraussetzung 3: Die Abordnung hat tatsächlich zu Mehraufwendungen geführt. Sollte die abgeordnete Lehrkraft keinen Mehraufwand haben, da sie eine privat (oder dienstlich) beschaffte BahnCard, Zeitkarte (auch 49-Euro-Ticket) oder Ähnliches hat, gibt es keinen Erstattungsanspruch (vgl. Nr. 5.1.5. VV-BayRKG).
Das entsprechende Antragsformular R004 zur Abrechnung der Reisekosten findet sich auf der Homepage des Landesamtes für Finanzen unter www.lff.bayern.de > Formulare > Reisekosten.
Eine zeitnahe Geltendmachung ist in jedem Fall sinnvoll, da Reisekosten einer kurzen - nur sechsmonatigen - Ausschlussfrist unterliegen, für Beamte wie auch für Arbeitnehmer. Soweit zusätzliche Kosten nach dem BayRKG nicht erstattungsfähig sind, bleibt den Betroffenen die Geltendmachung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung unbenommen. Weitere Aspekte zum Thema Abordnung, insbesondere zur Frage der Auswahl der abzuordnenden Lehrkraft an der Schule und der Einbeziehung der Personalvertretung finden Sie in der Broschüre "Wo steht denn das?" im HPR-Bericht vom Juli 2020.