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Naturkatastrophen und Dienst- bzw. Arbeitsverhinderung

Mit Schreiben des Finanzministeriums vom 03. Juni 2024, Az. 21/25 – P 1122 – 1/19 wurde informiert, dass die Regelungen zur Dienstbefreiung im Katastrophenfall vom Januar 2019, aktualisiert durch Schreiben des Bundesinnenministeriums vom 21. Juli 2021, für das Hochwasser Ende Mai/Anfang Juni 2024 und für die Zukunft bei vergleichbaren Naturkatastrophen Anwendung für die Beschäftigten des Freistaats Bayern finden. Das bedeutet:

  • Beamten, die für den Katastrophenschutzdienst herangezogen werden, wird Sonderurlaub unter Fortgewährung der Besoldung gewährt. Für Arbeitnehmer gelten die landesrechtlichen Vorschriften.
  • Zur Sicherung des eigenen, unmittelbar bedrohten Eigentums und des Eigentums von Verwandten 1. Grades (Eltern, Kinder, Geschwister, Pflegeeltern, Pflegekinder) und in anderen Fällen der vorübergehenden Verhinderung (insbesondere die katastrophenbedingte Betreuung eines Kindes unter zwölf Jahren oder einer pflegebedürftigen Person) bzw. der Bewältigung von Katastrophenfolgen besteht die Möglichkeit, für bis zu fünf Tage dienstbefreit zu werden. Die letzte Entscheidung obliegt der Dienststelle.
  • In Härtefällen kann die Dienstbefreiung nach b) um weitere 15 Tage ausgeweitet werden. Die konkrete Einzelfallentscheidung wird von der Dienststelle getroffen. 
  • Soweit die Dienststelle hochwasserbedingt nicht nutzbar war und daher kein Unterricht stattfinden konnte, bleibt der Entgelt- bzw. Besoldungsanspruch bestehen. Mobiles Arbeiten (Distanzunterricht) hat, soweit möglich, Vorrang.
  • Gleiches gilt, wenn die Dienststelle nicht erreichbar ist. Auch hier soll - wenn möglich - von daheim gearbeitet werden. Ansonsten gilt auch hier, dass Arbeits- bzw. Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge gewährt wird.

Fazit: Durch das Hochwasser bedingte Arbeitsausfälle führen weder zu Gehalts- oder Besoldungskürzungen noch müssen sie wieder eingearbeitet werden, solange sie sich in den genannten Grenzen bewegen. Die Schulleitungen können hier aus ihrer Kenntnis der Situation vor Ort die entsprechenden Regelungen anwenden. Werden Freistellungen darüber hinaus unbedingt erforderlich, kann Sonderurlaub unter Wegfall der Bezüge für diese Tage gewährt werden.

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