Grundsätzlich gilt für alle Lehrkräfte, auch für diejenigen in Elternzeit oder Beurlaubung, als Verwaltungsvorschrift § 13 der LDO. § 13 regelt zu Beginn die rechtlichen Grundlagen:
„Für Lehrkräfte gelten die Art. 81 bis 86 BayBG, die Bayerische Nebentätigkeitsverordnung und die Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR), Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 13.07.2009, FMBl S. 190 und StAnz 2009 Nr. 35, in der jeweils gültigen Fassung.
Für Lehrkräfte als Arbeitnehmer gilt § 3 Abs. 4 TV-L (siehe auch Infoblatt auf Seite 23).
Für Lehrkräfte, die sich in Elternzeit befinden, gelten § 23 Abs. 2 Satz 2 bzw. 26a UrlMV und § 15 Abs. 4 Sätze 3 und 4 BEEG; die Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis beim selben Dienstherrn im Sinne des § 23 Abs. 2 Satz 2 bzw. 26a UrlMV und die Teilzeitarbeit nach TV-L im Sinne des § 15 Abs. 4 Satz 1 BEEG, soweit sie beim selben Arbeitgeber ausgeübt wird, sind keine Nebentätigkeit.“
Art. 89 Bay BG, in dem es um familienpolitische Beurlaubung geht, regelt in Absatz 3: „Während einer Freistellung vom Dienst nach Abs. 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen. Die Vorschriften der Art. 81 bis 85 bleiben unberührt.“
Für Beamte in arbeitsmarktpolitischer Beurlaubung nach Art. 90 BayBG gilt: Dem Beurlaubungsantrag darf nur entsprochen werden, „wenn der Beamte oder die Beamtin erklärt, während der Dauer des Bewilligungszeitraums auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche Tätigkeiten nach Art. 82 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 nur in dem Umfang auszuüben, wie sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausgeübt werden könnten. Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen werden. Die zuständige Dienstbehörde darf trotz der Erklärung nach Satz 1 Nebentätigkeiten genehmigen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen.“
In Art. 81 BayBG ist erläutert: „Beamte und Beamtinnen bedürfen zur Übernahme jeder anderen Nebentätigkeit der vorherigen Genehmigung, soweit die Nebentätigkeit nicht nach Art. 82 Abs. 1 genehmigungsfrei ist. Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter sowie die unentgeltliche Führung der Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft für Angehörige; ihre Übernahme ist vor Aufnahme dem oder der unmittelbaren Dienstvorgesetzten schriftlich anzuzeigen.“
Hierüber gibt Art. 82 BayBG Auskunft:
Nicht genehmigungspflichtig ist u.a.
Die Unentgeltlichkeit einer Nebentätigkeit (…) wird durch die Gewährung einer angemessenen Aufwandsentschädigung oder einer Gegenleistung von geringem Wert nicht ausgeschlossen.
„Liegen Anhaltspunkte für eine Verletzung von Dienstpflichten vor, können Dienstvorgesetzte verlangen, dass Beamte und Beamtinnen über Art und Umfang nicht genehmigungspflichtiger Nebentätigkeiten und die hieraus erzielten Vergütungen schriftlich Auskunft erteilen und die erforderlichen Nachweise führen. Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist von den Dienstvorgesetzten ganz oder teilweise zu untersagen, wenn bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt werden.“
Das regelt Art. 81 BayBG in Absatz 3: „Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit
Die Voraussetzung des Satzes 2 Nr. 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche acht Stunden überschreitet.“ Die acht Stunden in der Woche gelten bei vollzeitbeschäftigten Beamten mit einer 40 Stunden-Woche (1/5-Regel). Für Lehrkräfte bedeutet das, dass 4 bis 5 (Unterrichts-) Stunden Nebentätigkeit pro Woche zeitlich in Ordnung sind.
„Das Vorliegen eines Versagungsgrundes nach Satz 3 ist besonders zu prüfen, wenn abzusehen ist, dass die Entgelte und geldwerten Vorteile aus genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten im Kalenderjahr 30 v.H. der jährlichen Dienstbezüge des Beamten oder der Beamtin bei Vollzeitbeschäftigung überschreiten werden; das Ergebnis der Prüfung ist aktenkundig zu machen. Die Genehmigung ist auf längstens fünf Jahre zu befristen; sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Beamte und Beamtinnen können verpflichtet werden, nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres ihren Dienstvorgesetzten eine Aufstellung über alle im Kalenderjahr ausgeübten genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten und die dafür erhaltenen Entgelte und geldwerten Vorteile vorzulegen. Ergibt sich eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nach Erteilung der Genehmigung, so ist diese zu widerrufen.“
Konkretisiert wird das in § 13 LDO weiter:
Die Nebentätigkeitsgenehmigung ist zu versagen, wenn Sorge besteht, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden (…) Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn
Dazu führt § 6 der Nebentätigkeitsverordnung aus: In dem schriftlichen Antrag auf Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung (Art. 81 Abs. 7 Satz 1 BayBG) sind Art, Umfang und Dauer der Tätigkeit, der Auftraggeber, die voraussichtliche Höhe der Vergütung und die zeitliche Beanspruchung durch alle von dem Beamten ausgeübten genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten darzulegen.
Einen Musterantrag ist für bpv-Mitglieder hier anrufbar.
Die Genehmigung muss für jede einzelne Nebentätigkeit erteilt werden. „Sie kann für fortlaufende oder wiederkehrende gleichartige Nebentätigkeiten auch allgemein erteilt werden. Umfang und Zeitdauer sind in der Genehmigung zu begrenzen. Die schriftliche Entscheidung über den Antrag ist zu begründen, soweit ihm die Behörde nicht entspricht. Dies gilt entsprechend für den Widerruf und die Rücknahme der Genehmigung. Dem Beamten kann aufgegeben werden, die Beendigung der Nebentätigkeit schriftlich anzuzeigen. Nachträgliche Änderungen der im Genehmigungsantrag enthaltenen Tatsachen sind vom Beamten unverzüglich schriftlich anzuzeigen; die Anzeige entfällt bei nur unwesentlichen Änderungen.“
In der Regel entscheidet an Gymnasien und FOSBOS die Schulleiterin bzw. der Schulleiter als Dienstvorgesetzte(r) über die Genehmigung einer Nebentätigkeit. Sollte eine Nebentätigkeitsgenehmigung versagt oder widerrufen werden, unterliegt dies der Mitbestimmung der Personalvertretung gemäß Art. 75 Abs. 1 Ziffer 11 BayPVG.