Die Nachfolge-KMBek zur EDV- und Internetnutzung an Schulen ist am 27.07.2022 veröffentlicht worden und gleichzeitig in Kraft getreten. Die „Hinweise zur Nutzung der IT-Infrastruktur und des Internetzugangs an Schulen“ vom 14.07.2022 löst damit die bisherige KMBek „Rechtliche Hinweise zur Nutzung der EDV-Einrichtung und des Internets“ ab. Sie ist hier abrufbar.
Mit dieser KMBek wird nun endlich explizit geklärt, wo die Haftung der Lehrkräfte im Zusammenhang mit digitalen Lehrerendgeräten ihre Grenzen findet (vgl. Nr. 2.8): „Im Falle eines Schadenseintritts kommt eine Ersatzpflicht der Lehrkraft bzw. des sonstigen schulischen Personals nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation regelmäßig nur dann in Betracht, wenn eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt (vgl. § 48 S. 1 BeamtStG bzw. § 3 Abs. 7 TV-L). Ein unmittelbarer Amtshaftungsanspruch des geschädigten Sachaufwandsträgers gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG gegen den Freistaat besteht mangels Drittbezogenheit der Amtspflicht nicht. Eine über die gesetzliche Haftung hinausgehende Vereinbarung einer Haftung oder Schadensersatzpauschalierung ist regelmäßig unzulässig bzw. nach Maßgabe des § 134 BGB nichtig.“ Weitere wesentliche Punkte: