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Neuerung in der Beihilfeabrechnung bei Krankenhausbehandlungen

Zusätzlich zur seit 2018 auf Antrag des Beamten möglichen Direktabrechnung zwischen Krankenhaus und Beihilfestelle gemäß § 48 Abs. 4 S. 2 BayBhV wird nun die Möglichkeit der Direktabrechnung in einem elektronischen Verfahren als weitgehender Standard (mit Ausnahme von Unfällen oder Entbindungen/Geburten) eingeführt. Der Vorteil dieser Option ist wie bei der schriftlichen Krankenhausdirektabrechnung, dass Betroffene nicht mit hohen Geldbeträgen in Vorleistung gehen müssen, und man nicht jedes Mal erneut Anträge stellen muss. Das Einverständnis mit der elektronischen Direktabrechnung ist nur noch gegenüber dem Krankenhaus zu erklären. 

Voraussetzung ist ein “Grundantrag”, der lebenslang bzw. bis auf Widerruf für alle Krankenhausaufenthalte des Berechtigten und seiner berücksichtigungsfähigen Angehörigen gilt. Nähere Informationen sind im Informationsblatt “Information zur elektronischen Krankenhausdirektabrechnung” unter www.lff.bayern. de > Formulare > Beihilfe abrufbar. 

Bayern ist eines der ersten Bundesländer, welches die elektronische Krankenhausdirektabrechnung in der Beihilfe einführt. Das Verfahren hat für alle Seiten Vorteile: Die Krankenhäuser erhalten ihr Geld vom Freistaat direkt, die Beihilfeberechtigten müssen für die in der Regel hohen Aufwendungen eines Krankenhausaufenthalts nicht mehr in Vorleistung treten und für die Beihilfestelle trägt die direkte, digitale Datenübermittlung zu einer schnelleren und effizienteren Bearbeitung bei. 

Voraussetzung ist für die Anwendung, dass das jeweilige Kranken haus die digitale Direktabrechnung anbietet. Es empfiehlt sich daher, möglichst auch vorab nachzufragen, ob das jeweilige Krankenhaus das elektronische Verfahren oder alternativ eine Direktabrechnung im schriftlichen Verfahren anbietet. Ziel ist laut Finanzministerium die flächendeckende Einführung der elektroni schen Krankenhausdirektabrechnung in ganz Bayern. Dafür spielt auch die Nachfrage des Verfahrens durch die Patienten eine wichtige Rolle.

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