Neuerungen im BayPVG: Erweiterung der Beteiligungsrechte (Mitbestimmung, Mitwirkung, Anhörung) und Sitzungen des Personalrats (Art. 35 BayPVG)
In den nächsten HPR-Berichten informieren wir über Neuerungen im BayPVG, die für die Arbeit der öPRs an den Schulen und des HPR wesentlich sind. Hier geht es um die Erweiterung der Beteiligungsrechte (Mitbestimmung, Mitwirkung, Anhörung) und um die Sitzungen des Personalrats (Art. 35 BayPVG).
Erweiterung der Beteiligungsrechte
Zu Art. 75: Ein Mitbestimmungsrecht gibt es nun auch bei Ablehnung eines Antrags auf Hinausschieben des Ruhestands bzw. auf Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmern. Bisher war nur das Hinausschieben des Ruhestandes mit Genehmigung des Dienstherrn ein Mitbestimmungstatbestand. Auch bei Bestellung und Abberufung von Datenschutzbeauftragten greift jetzt das Mitbestimmungsrecht. Als Teil seiner allgemeinen Aufgaben hat der Personalrat auch die Pflicht darauf zu achten, dass die Datenschutzvorgaben zugunsten der Beschäftigten eingehalten werden (vgl. Art. 69 Abs. 1 b BayPVG).
Zu Art. 70 bzw. Art.72: Die Vereinbarung abweichender Fristen für das Beteiligungsverfahren (Mitbestimmung: Art. 70; Mitwirkung: Art. 72) ist möglich. Die reguläre Beteiligungsfrist für öPRs beträgt zwei Wochen, in dringenden Fällen verkürzt auf eine Woche (zum Beispiel bei Beförderungen, Versetzungen, wenn von Kultusministerium und HPR vorgegeben). Auch für andere Vorgänge können kürzere oder längere Fristen vereinbart werden - zum Beispiel für einen Einzelfall, aber auch für die ganze Amtszeit. Dies muss von beiden Seiten (Dienstvorgesetzter und Personalrat) schriftlich übereinstimmend auf einem dauerhaften Datenträger bestätigt werden. Vorteile können sein: mehr Flexibilität, zum Beispiel wegen Sitzungsturnus des öPR oder wegen komplexen Sachverhalten, hohem Arbeitsanfall etc. Zu beachten ist, dass abweichende Beteiligungsfristen vor Ablauf der gesetzlichen Frist vereinbart werden müssen.
Sitzungen des Personalrats (Art. 35 BayPVG)
Video- oder Telefonkonferenzen sind jetzt als zusätzliche Möglichkeit für PR-Sitzungen erlaubt und zwar sowohl als hybride als auch vollständige digitale Sitzungen. Der Standardfall ist aber nach wie vor die Präsenzsitzung (vgl. Art. 35 II S. 1 BayPVG). Es gibt außer bei rein digitalen Sitzungen einen Rechtsanspruch auf Teilnahme in Präsenz. Voraussetzungen für Video- oder Telefonkonferenzen sind: Alle Teilnehmer müssen dieselben Möglichkeiten der Zuschaltung haben (also zum Beispiel VK), auch die Ersatzmitglieder. Es dürfen nur durch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung vorgesehene Einrichtungen verwendet werden (nur im Ausnahmefall private Ausstattung). Die Nichtöffentlichkeit und Schweigepflicht sind zu gewährleisten. Es gilt ein absolutes Aufzeichnungsverbot (und auch keine Ausnahmen für Protokolle oder bei Zustimmung aller Teilehmer). Verstöße gegen die Nichtöffentlichkeit und Verschwiegenheit und gegen das Aufnahmeverbot können zum Ausschluss aus dem PR führen, aber auch strafrechtlich relevant sein.
Verhinderungsregelungen gelten weiterhin. So ist bei Krankheit, Urlaub oder dienstlicher Abwesenheit das Ersatzmitglied zu laden.
Die Entscheidung über das "Wie" (Präsenz/hybrid/digital) fällt der Vorsitzende. Ein Viertel der Teilnehmer kann die digitale oder hybride Form der Sitzung beantragen. Ebenso können ein Viertel der Teilnehmer oder die Mehrheit einer Gruppe (Beamte/Arbeitnehmer) der hybriden oder digitalen Option widersprechen (nicht aber der Präsenz). Die Fristsetzung für den Widerspruch obliegt dem Vorsitzenden, ebenso die Entscheidung über den Widerspruch. Der Vorsitzende führt die Anwesenheitsliste bei Video- und Telefonkonferenzen.