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Personal in pädagogischen Willkommensgruppen

Mit KMS vom 12.04.2022 hat das Kultusministerium Vollzugshinweise zum Einsatz von Personal in Pädagogischen Willkommensgruppen (PW) gegeben.

Der Einsatz in den PW ist momentan bis 29.07.2022 befristet. Für den Einsatz in PW kommen unterschiedliche Personengruppen in Betracht:

  • bisher nicht beim Freistaat Bayern Beschäftigte, also z.B. Geflüchtete aus der Ukraine, Lehramtsstudierende, pensionierte Lehrkräfte oder sonstiges pädagogisches Personal
  • Aushilfs- bzw. Teamlehrkräfte sowie Unterstützungskräfte im Rahmen von „gemeinsam. Brücken.bauen“ mit bestehendem befristeten Vertrag
  • Verbeamtete bzw. unbefristet beschäftigte Lehrkräfte und Lehrkräfte in der Freistellungsphase der Altersteilzeit
  • Stammpersonal im Rahmen von freiwilliger Mehrarbeit
  • Drittkräfte und Kräfte im Ganztag mit bestehendem Arbeitsverhältnis
  • Referendare

Die speziellen Regelungen für die einzelnen Gruppen können o.g. KMS entnommen werden.

Für den Hauptpersonalrat, Gruppe der Lehrer an Gymnasien, ist entscheidend, dass der Einsatz in den Willkommensgruppen eine zusätzliche schulische Tätigkeit darstellt und damit entsprechend vergütet werden muss. Dies kann als freiwillige Mehrarbeit bei verbeamteten oder fest angestellten Lehrkräften, über eine Aufstockung des Vertrags bei befristet Angestellten oder im Rahmen einer Nebentätigkeit bei Referendaren erfolgen. Nachdem das Stammpersonal an den Schulen durch viele zusätzliche Aufgaben und Vertretungen ohnehin schon sehr belastet ist, sollten die Aufgaben in den PW aus Sicht des Hauptpersonalrats wenn möglich von zusätzlichem Personal übernommen werden, im Idealfall unter Einbeziehung von ukrainisch sprechenden Lehrkräften. Der Einsatz von Lehramtsstudenten, die sich die Arbeit in den PW als Praktika anrechnen lassen können (KMS vom 21.04.), darf – wie auch der Einsatz anderer Kräfte – nicht zu zusätzlichem Betreuungsaufwand seitens der Stammlehrkräfte führen. Bezüglich der gleichmäßigen Verteilung der Aufgaben und einer effektiven Organisation vor Ort kommt dem örtlichen Personalrat eine besondere Bedeutung zu. Außerdem weist der HPR darauf hin, dass der örtliche Personalrat bei Neuabschluss von Verträgen gem. Art. 75 BayPVG zu beteiligen ist.

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