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Probeunterricht und Mehrarbeit

Vom 17. bis 19. Mai 2022 findet der Probeunterricht für künftige Schülerinnen und Schüler der 5. Klassen an Gymnasien statt. Aus diesem Anlass sei daran erinnert, dass im Rahmen des Probeunterrichts erteilte Unterrichtsstunden Mehrarbeit und damit ggf. mehrarbeitsvergütungsfähig sein können. Dies gilt jedoch nicht für die Nachbesprechungen des Probeunterrichts. Informationen hierzu – auch zur Vergütungsgrenze und zum Abrechnungsverfahren sind nachzulesen in dem KMS „Hinweise zur Lehrermehrarbeit“ vom 04.10.2016 ab Seite 2. Wie im KMS II.5 – 5 P 4004.4 – 6b.25 423 vom 25.02.2013 nachzulesen ist, gilt: „Die Qualifikation als ‚Unterricht‘ (…) bedeutet jedoch nicht gleichzeitig, dass die Abhaltung von Probeunterricht stets Mehrarbeit verursacht. Dies hängt vielmehr davon ab, ob der Probeunterricht außerhalb der regelmäßig wöchentlich zu erbringenden individuellen Unterrichtspflichtzeit gehalten wird oder nicht (…) Hält beispielsweise eine Lehrkraft anstelle einer Stunde Pflichtunterricht eine Stunde Probeunterricht, führt dies zu keiner Überschreitung ihrer regelmäßig wöchentlich zu erbringenden individuellen Unterrichtspflichtzeit. Daher fällt in diesem Beispielsfall auch keine Mehrarbeit an. Anders zu beurteilen ist dies auf der Grundlage der vorstehenden Festlegung ggf. für die Lehrkraft, die die vakante Stunde Pflichtunterricht vertretungsweise übernimmt. Zu einer Überschreitung der regelmäßigen wöchentlichen Unterrichtspflichtzeit durch die Abhaltung von Probeunterricht kann es insbesondere kommen, wenn eine Teilzeitlehrkraft an einem Tag, an dem sie regulär keinen Unterricht halten müsste, ohne zeitlichen Ausgleich innerhalb der maßgeblichen Unterrichtswoche zur Abhaltung von Probeunterricht herangezogen wird.“

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die tarifvertragliche Ausschlussfrist für Mehrarbeit bei Arbeitnehmern sechs Monate nach Entstehen des Anspruchs endet (also in der Regel nach den drei Monaten, während derer ersatzloser Unterrichtsausfall zu Freizeitausgleich für die Lehrkraft führt), eine spätere Geltendmachung von Mehrarbeitsvergütung also nicht möglich ist. Die beamtenrechtliche Verjährungsfrist beträgt drei Jahre nach Entstehung des Anspruchs (beginnend mit dem nächsten 01. Januar), wobei es selbstverständlich ebenso sinnvoll ist, die Mehrarbeitssalden mehrfach im Jahr zu prüfen und die Vergütung anzuweisen. Diese Aufgabe obliegt der Schulleitung.

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